thumbs: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

418 Medaillen — Medicinalbezirke. 
8 28). Die M. der einzelnen Classen geben die Lehrordnungen (s. d.). 
In der Volksschule haben die Lehrer bis zu 32, Schuldirectoren und 
Lehrer an mittleren und höheren Volksschulen entsprechend weniger Lehr- 
stunden zu ertheilen. Ueberstunden (s. d.) sind besonders zu entschädigen 
(Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 22, AVO. vom 25. August 
1874 S. 155 § 45., VO. vom 30. December 1874 S. 551, MV0O. 
vom 23. April 1881 in der Zeitschr. f. V. III S. 275). Die Zahl 
der Unterrichtsstunden, die für die Schüler nicht überschritten werden 
darf, ist für höhere (s. d.) und mittlere (s. d.) Volksschulen 32, bez. 26. 
Medaillen, s. Orden. 
Medicafterei, s. Aerzte A III. 
Medicinalbehörden. Den Bürgermeistern kl. StO., Gemeindevorständen 
und Gutsvorstehern überwiesen sind die Maaßregeln zu Abwendung von 
Epidemieen und Sueuchen, die öffentliche Krankenpflege einschließlich der 
Fürsorge für die Rettung Verunglückter, die Beaufsichtigung des Ver- 
kaufs von Eßwaaren, die Fürsorge für öffentliche Brunnen, für Besei- 
tigung gesundheitsschädlicher Stoffe und für das Begräbnißwesen (RLG. 
88 74e, 84, kl. StO. Art. IV § 12c). In allen anderen Fällen tritt 
außerhalb der RStO. die Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ein. 
Für Untersuchung und Bestrafung von gesundheitspolizeilichen Ueber- 
tretungen sind die vorgenannten Zuständigkeitsgrenzen ebenfalls, jedoch 
mit der Beschränkung maaßgebend, daß die Zuständigkeit der Amtshaupt- 
mannschaften auch bezüglich der den Gemeindeorganen überwiesenen Ueber- 
tretungen eintritt, wenn im einzelnen Falle das Strafmaaß der Gemeinde- 
organe in Verwaltungsstrafsachen (s. d. 1I 3) zu überschreiten ist. Die 
Strafverfügung hat auf Grund bezirksärztlichen Gutachtens oder An- 
trages zu erfolgen (AVO. vom 22. August 1874 S. 125 §#§ 21, 10). 
Die landespolizeiliche Aufsicht sowie die Leitung und Ausführung der 
landespolizeilichen Veranstaltungen Seitens der Bezirksärzte (s. d.) wird 
hierdurch nicht berührt. Neben ihnen wirken die Polizeiärzte (s. d.), 
Gerichtsärzte (s. d.), Gerichtswundärzte (s. d.), Schulärzte (s. d.) und 
Apothekenrevisoren (s. d.)). Die beiden ersteren Stellungen können 
mit denen des Bezirksarztes verbunden werden. Die Kreishauptmann- 
schaften sind in Unterordnung unter das Ministerium des Innern die 
höhere Instanz in Medicinalsachen und die vorgesetzten Behörden der 
Bezirksärzte (VO. vom 6. April 1835 S. 237 § ve, A#O. vom 
22. April 1874 S. 125 § 22). Jeder Kreishauptmannschaft ist zu 
diesem Zwecke ein Medicinalbeisitzer beigegeben (MVO. vom 12. Januar 
1838). Zu Berathung und Unterstützung des Ministeriums und zu Ver- 
tretung der medicinischen Interessen sind das Landesmedicinalcollegium 
(s. d.), in Unterordnung unter dasselbe und zugleich als dessen Wahl- 
kammern die ärztlichen und pharmaceutischen Kreis= und Bezirksvereine 
(L. d.) bestimmt. Im Uebrigen s. Gesundheitspolizei. 
Medicinalbezirke. Jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk bildet einen M., 
deren jedem ein Bezirksarzt vorsteht. Die Städte Dresden und Leipzig 
sowie die dortigen Gefangenanstalten bilden besondere M. (Ges. vom 
30. Juli 1836 S. 183 §§ 1—5, A#O. vom 30. Juli 1636 S. 185,
	        
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