Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

IV.  3.3

Wahlleiter  rechtzeitig  und  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  durch  Veröffentlichung
in  dem  amtlichen  Verkündigungsblatt  auf,  ihre  Beteiligung  an  der  Wahl  anzumelden  und  die

Zahl  ihrer  nach  8  2  der  Wahlordnung  anrechnungsfähigen  Mitglieder  nachzuweisen.
Jede  Kasse  erhält  für  jedes  anrechnungsfähige  Mitglied  eine  Stimme.

85.
Der  Wahlleiter  verteilt  die  für  jede  Kasse  festgesetzte  Stimmenzahl  auf  die  Vorstandsmitglieder
  und  die  an  ihrer  Stelle  nach  §  42  Absatz  3  der  Reichsversicherungsordnung  Wahlberechtigten.
  Bruchzahlen  werden  nicht  berücksichtigt.

86.
Spätestens  6  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  nach  dem  anliegenden
Muster  den  Wahlberechtigten  die  auf  sie  entfallende  Stimmenzahl  sowie  Ort,  Tag  und  Stunde  —
der  Wahl  mit  der  Aufforderung  mit,  ihm  bis  zu  einem  bestimmten  Termine  Vorschlagslisen
einzureichen.  Der  Wahlleiter  ist  berechtigt,  nachträglich  Ort  und  Stunde  der  Wahl  abzuändern.
Die  Anderung  ist  den  Wahlberechtigten  spätestens  3  Tage  vor  dem  Wahltage  mitzuteilen.

87.

Die  Vorschlagslisten  sind  für  die  Arbeitgeber  und  die  Versicherten  getreunt  aufzustellen.
Jede  Vorschlagsliste  hat  dreimal  so  viel  Namen  zu  enthalten,  als  Versicherungsvertreter  zu
wählen  sind.

Die  vorzuschlagenden  Personen  sollen  mindestens  je  zur  Hälfte  an  der  Unfallversicherung
beteiligi  sein  (§  48  der  Reichsversicherungsordnung)  und  in  der  Reihenfolge  aufgeführt  werden,
daß  mindestens  jeder  an  ungerader  Stelle  Vorgeschlagene  an  der  Unfallversicherung  beteiligt  ist.

Sie  sollen  ferner  mindestens  je  zu  einem  Drittel  am  Sitze  des  Versicherungsamts  selbst
oder  nicht  über  10  km  entfernt  wohnen  oder  beschäftigt  sein.  Auch  sollen  die  hauptsächlichsten
Erwerbszweige,  insbesondere  auch  die  Landwirtschaft,  und  die  verschiedenen  Teile  des  Bezirks
berücksichtigt  werden  (§  49  der  Reichsversicherungsordnung).

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort,
bei  Versicherten  auch  unter  Angabe  des  Arbeitgebers,  zu  bezeichnen  und  in  erkennbarer  Reihenfolge
  aufzuführen.

Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  5  Wahlberechtigten  unter  Benenuung  eines
für  weitere  Verhandlungen  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte  der  Unterzeichner  unterschrieben
  sein.  Ist  kein  Vertreter  benannt,  so  gilt  der  erste  Unterzeichuer  als  Vertreter.  Der
Vertreter  soll  am  Sitze  des  Versicherungsamts  wohnen  oder  beschäftigt  sein.

Mit  den  Vorschlagslisten  für  die  Versicherten  ist  von  jedem  in  den  Listen  Genannten
eine  Erklärung  darüber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.  Bei  den  Vorschlagslisten
  für  die  Arbeitgeber  ist  eine  solche  Erklärung  nur  erforderlich,  soweit  ein  Vorgeschlagener
nach  §§  17,  50  der  Reichsversicherungsordnung  zur  Ablehnung  der  Wahl  berechtigt  ist.

5.