Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

dem  1.  April  des  Jahres  an,  in  welchem  sie  ausgehoben  werden,  wenn  auch  ihre  Einreihung
  später  erfolgen  sollte.

Ausgenommen  hievon  sind  diejenigen,  welche  auf  die  geschehene  Einberufung  sich
nicht  stellen,  als  deren  Dienstzeit  erst  vom  Zeitpunkt  der  wirblichen  Einreihung  zu  laufen
  anfaͤngt.

Art.  46.
Entlassung.

Vor  abgelaufener  Dienstzeit  findet  Entlassung  nur  wegen  erwiesener  Gebrechlichkeir,
  und  ausnahmsweise  alsdann  Statt,  wenn  einem  bereits  Eingereihten  aus  dringenden
  Gruͤnden  gestattet  wird,  einen  andern  Mann  fuͤr  sich  zu  stellen.

V.  Von  Abwesenden  und  Ungehorsamen  und  Vergehen  der  Militärpflichtigen
  in  Rekrutirungssachen.
Art.  46.
Von  denen,  welche  vor  dem  Rekrutirungsrath  oder  der  Musternugs-Commission  nicht  erscheinen.

Diejenigen,  welche  vor  dem  Rebkrutirungsrath  oder  der  Musterungs-Commission
nicht  erscheinen,  werden,  wenn  ihre  Nummer  die  Reihe  trifft,  und  bein  Befreiungsgrund
  für  sie  nachgewiesen  wird,  zum  Contingent  bezeichuct,  gleich  als  ob  sie  anwesend
wären.

Art.  47.
Bestrafung  der  Ungeborsamen.

Ein  Militärpflichtiger,  welcher  bei  der  Musterung  nicht  erschienen  ist,  hat  sich,
falls  ihn  die  Reihe  der  Aushebung  trifft,  auf  den  zur  Einlieferung  der  Rebruten  bestimmren
  Termin,  und,  wenn  die  Rebruten=  Einlieferung  erst  nach  dem  Abschluß  der
Contingents-Liste  Statt  finden  sollte,  jedenfalls  noch  vor  Abschluß  der  Contingents-Liste,
zum  Behuf  der  Einreihung  bei  seinem  Oberamt  zu  stellen.  Stellt  er  sich  noch  au
diesen  Termin,  so  ist  er  dafür,  daß  er  bei  der  Musterung  nicht  erschienen,  mit  achtbis
  vierzehentägigem  Gefängniß  zu  bestrafen.  Unterläßt  er  es  aber,  sich  auf  den  oben
bemerkten  Termin  zu  stellen,  so  soll  er,  falls  er  bei  seiner  dereinstigen  Einreihung  untächtig
  zum  Militärdienst  erfunden  wird,  zwar  wieder  entlassen,  aber  mit  vier=  bis
zwolfwöchiger  Gefängnitz-Strafe  belegt  werden.  Wird  er  aber  tüchtig  erfunden,  so  soll