Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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4)  die  ihnen  untergebenen  Osffzlere

a)  mit  ftrengem  Verweis,

b)  mie  Zimmerarrest,  und  zwar  dle  Stabsoffiziere  bis  zu  sieben  Tagen,  die  Hauptleute
  und  Ritemelster  bis  zu  vlerzehn  Tagen,  und  die  Ossizlere  nlederer  Grade
bis  zu  ache  und  zwanzig  Tagen;

2)  dle  Unterosßjlere  und  Soldaten  ihres  Dienstberelchs  mie  Kasprnen-  S#uben=  Quar  ·
tier  oder  einsamem  Arrest  ersten  Grades  bls  zu  acht  und  zwanzig  Tagen;

3)  die  niche  zur  ersten  Klasse  gehörenden  Unterossiziere  und  die  Soldaten  mit  einsamem
Acrest  zwelten  Grades  bie  zu  vierzehn  Tagen,  und

4)  die  Soldaten  mit  einsamem  Arrest  driteen  Grades  bis  zu  sieben  Tagen  bestrafen.

D.  der  detachirten  ÖOffiziere  und  Unterof  siziere.
13.

Dem  decachirten  Votgillens.  Besehlshaber  stebe  die  Disclplinar=  Strafgewalt  des  Regiments-Besehlsbabers,
  dem  detachirten  Befeblshaber  einer  Kompagnie,  Schwadron  oder  Bakterie
  die  des  uscht  selbststendigen  Bacaillons-Besehlohabers,  und  dem  detachirten  Subaleern=Ossizier,
  ohne  Rücksicht  auf  den  Dienstgrad,  diesenige  des  Besehlshabers  elner  Kompagnie
so  lange  zu,  als  er  außer  der  gewöhnlichen  Dienstverbindung  mit  seinem  nächsten  Vorgesetzden
  sich  besindet  und  niche  unker  den  Besehl  eines  andern,  die  Stelle  dieses  Vorgesebten  einnehmenden
  Besehlshabers  tritt.

Auch  kann  einem  detachirten  Unterossizier  für  die  Dauer  des  (solirten  Verhälenisses  von
dem  ihn  entsendenden  Brsehlohaber,  insosern  nach  dessen  Ermessen  die  Umstände  es  ersordern,
  eine  Disciplinar,  Serafbesugniß  in  mäßigen  Orenzen  übertragen  werden.

K.  der  dem  Regi  öbesehlshab  hesetzten  höheren  Befehlshaber,  der
G  und  K  danten  in  Festungen  und  offenen  Orten.

 

ö.  14.
Die  dem-  BesehlsHaber  eines  Regimenes  vorgesetzten  höheren  Befehlshaber  können  Dieeiplinar,
  Strasen  selbst  verhängen,  wenn  die  zur  Diciplinar,Bestrafung  geeignete  Handlung:
a)  unter  ihren  Augen,  oder
b)  von  Militärpersonen  verschiedener  Truppentheile  ihres  Dienstbereichs  gegangen,  oder
c)  ihnen  zur  Enrscheidung  oder  zur  Bestimmung  der  Strasen  gemeldet,  oder
ch  von  dem  nlederen  Befehlshaber  ohne  gegründete  Ursache  unbestraft  gesassen  ist.

+  15.
Die  Zuständigkese  der  Gouverneure  oder,  je  nach  den  besonderen  Bestimmungen,  der