Deutsch-Südwestafrika 6. 2. 1907. — Desgl. über Wasserbezug in Windhuk 86.2.1007. 89
9. Verkaufstage am 2. und 20. jedes Monats von 8 bis 11 Uhr vormittags.
Fällt einer dieser Tage auf einen Sonn- oder Festtag, so findet die Ausgabe am
nächstfolgenden Wochentage statt. Fleisch- und Brottage sind nach den ört-
lichen Verhältnissen auf bestimmte Wochentage zu legen.
10. Vorstehende Preisliste tritt mit dem 1. März 1907 in Kraft. Alle vor-
hergegangenen Preisfestsetzungen werden hierdurch aufgehoben.
Windhuk, den 6. Februar 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Hintrager.
48. Bestimmungen des Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika über
den Bezug von Wasser aus der fiskalischen Wasserleitung in Windhuk.
Vom 6. Februar 1907.
$ 1. Zum Anschluß an die fiskalische Wasserleitung in Windhuk sowie
zur Vornahme jeder Änderung an der hergestellten Zuleitung ist die Genehmi-
gung der Bauverwaltung des Kaiserlichen Gouvernements erforderlich.
Die AnschluBleitung besteht aus der Zuleitung und der Privatleitung. Die
Zuleitung erstreckt sich von der Hauptleitung bis zur Abschlußvorrichtung und
dem Wassermesser einschließlich. Die Privatleitung ist die vom Weassermesser
weiterführende Leitung.
82. Die Herstellung und Unterhaltung der Zuleitung erfolgt auf Antrag
und Kosten des betreffenden Grundstückseigentümers durch die Bauverwaltung
oder einen von dieser mit der Ausführung betrauten Unternehmer. Die Zulei-
tung geht in das Eigentum des Landesfiskus über.
8 3. Die Grundstücksbesitzer dürfen weder selbst noch durch Beauftragte
irgendwelche Arbeiten, Änderungen usw. an den Zuleitungen oder den Wasser-
messern vornehmen und sind für alle denselben zugefügten Beschädigungen,
namentlich des Wassermessers, haftbar.
& 4. Für die Herstellung und Unterhaltung der Privatleitung hat der
Grundstückseigentümer selbst zu sorgen.
8 5. Das Öffnen und Schließen der Absperrvorrichtung ist nur dem Per-
sonal der Bauverwaltung oder des mit den Woasserleitungsarbeiten betrauten
Unternehmers gestattet. Die Durchmesser der Zuleitungen und die Größe des
Wassermessers wird von der Bauverwaltung in jedem Falle bestimmt. Wird in-
folge späterer größerer Ansprüche an die Zuleitung eine Änderung derselben not-
wendig, so hat der Antragsteller auch die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
& 6. Wird die Richtigkeit eines Wassermessers angezweifelt, so muß er
sowohl auf Antrag des Wasserabnehmers, als auch auf Verlangen der Bauver-
waltung einer Untersuchung unterzogen werden. Diese Untersuchungen werden
bei der Bauverwaltung vorgenommen; die Ergebnisse derselben sind sowohl für
die Bauverwaltung als auch für den Abnehmer bindend. Stellt sich bei der Prü-
fung heraus, daß der Messer nicht richtig zeigt, so wird auf eine Abweichung bis
zu 5% keine Rücksicht genommen. Zeigen sich aber größere Abweichungen, so
wird die durch den Messer in der laufenden Zahlzeit zu viel angezeigte Menge
dem Wasserabnehmer in Abzug gebracht, ebenso aber auch die zu wenig gezeigte
Menge nachträglich eingezogen. Hat der Wasserabnehmer die Prüfung bean-
tragt, so hat er bei einer Abweichung von weniger als 5% die Kosten der Prü-
fung und des Wiedereinbaues des Wassermessers zu tragen.