Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vorschriften der Kol. Verw. über Lieferung, Verpackung, Versendung 1.4.1907. 193 
4. Für alle Versendungen ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter, gestempelter 
Anmeldeschein für die Ausfuhr (grüner Statistikzettel) auszustellen und den 
Frachtbriefen beizufügen, oder dem Spediteur bzw. der Reederei zu übergeben. 
5. Die Lieferanten haben bei Lieferungen „frei Land Schutzgebiet“ die 
Speditions-, Fracht-, Versicherungs- und sämtliche übrigen Kosten bis zur end- 
gültigen Abnahme der Waren im Schutzgebiet selbst zu tragen. 
6. Die Lieferanten haben bei jeder Verschiffung und gleichzeitig mit Ab- 
gang des Dampfers postfrei abzusenden: 
a) eine Abschrift der Konnossemente, 
eine Abschrift der Rechnung, 
eine Verpackungsliste 
an die vom Auftraggeber in der Ausschreibung näher bezeichnete, mit der Ab- 
nahme im Ausschiffungshafen beauftragte Dienststelle; 
b) eine Abschrift der Rechnung, 
eine Verpackungsliste 
an die Stationen, an die die Güter adressiert sind. 
V, Versicherung. 
Die Versicherung der Sendungen ‚frei Land Schutzgebiet“ ist Sache der 
Lieferanten. Die Versicherung ist bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft 
zu bewirken. Soll die Versicherung seitens des Reichs-Kolonialamts bewirkt 
werden, so wird dies besonders mitgeteilt. 
VI. Aufstellung, Einrichtung und Anweisung der 
Rechnungen. 
1. Behufs Bezahlung der gelieferten Gegenstände sind die Rechnungen in 
vier Ausfertigungen mit den bezüglichen Konnossementen dem Kaiserlichen 
Gouvernement einzureichen. 
2. Auf allen Rechnungen ist anzugeben: 
a) Tag und Nummer des Schreibens, mit dem der Auftrag zur Lieferung 
erteilt ist, 
b) Bezeichnung des Auftraggebers, 
c) die laufende Nummer, unter welcher der Gegenstand in der Bestelliste 
oder dem Angebotformular aufgeführt ist. 
83. Von den vier Rechnungsabschriften können zwei Preßkopien sein. Eine 
dritte Preßkopie erhält die mit der Abnahme im Ausschiffungshafen beauftragte 
Dienststelle (siehe IV. 6.). Die übrigen Rechnungsabschriften müssen 'entweder 
geschrieben oder mit der Schreibmaschine oder dem Hektographen her- 
gestellt sein. 
4. Die Rechnungen sind, sofern für mehr als eine Dienststelle geliefert 
wird, nach diesen getrennt und auf besonderen Bogen aufzustellen. 
5. In den Rechnungen sind, soweit nicht besondere Vereinbarungen vor- 
liegen, übereinstimmend mit den von der Verwaltung angenommenen, der Liefe- 
rung zugrunde liegenden Angeboten, nur die Einheits- und die Gesamtpreise für 
die Lieferungsgegenstände selbst „frei Land Schutzgebiet“ (vom 
Wasser nicht mehr bespülter Strand, Zollstation) aufzu- 
führen, also einschließlich der vom Lieferanten zu tragenden Spe- 
ditions-, Fracht-, Versicherungs- und sämtlicher übrigen Kosten. Die Bezahlung 
der Rechnungen erfolgt nur für die im Schutzgebiete abgelieferten und durch 
die dazu berufene Dienststelle endgültig abgenommenen Gegenstände nach deren 
Abnahme. Eine vorläufige Abnahme der Lieferung ändert hieran nichts. 
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.