Vorschriften der Kol. Verw. über Lieferung, Verpackung, Versendung 1.4.1907. 193
4. Für alle Versendungen ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter, gestempelter
Anmeldeschein für die Ausfuhr (grüner Statistikzettel) auszustellen und den
Frachtbriefen beizufügen, oder dem Spediteur bzw. der Reederei zu übergeben.
5. Die Lieferanten haben bei Lieferungen „frei Land Schutzgebiet“ die
Speditions-, Fracht-, Versicherungs- und sämtliche übrigen Kosten bis zur end-
gültigen Abnahme der Waren im Schutzgebiet selbst zu tragen.
6. Die Lieferanten haben bei jeder Verschiffung und gleichzeitig mit Ab-
gang des Dampfers postfrei abzusenden:
a) eine Abschrift der Konnossemente,
eine Abschrift der Rechnung,
eine Verpackungsliste
an die vom Auftraggeber in der Ausschreibung näher bezeichnete, mit der Ab-
nahme im Ausschiffungshafen beauftragte Dienststelle;
b) eine Abschrift der Rechnung,
eine Verpackungsliste
an die Stationen, an die die Güter adressiert sind.
V, Versicherung.
Die Versicherung der Sendungen ‚frei Land Schutzgebiet“ ist Sache der
Lieferanten. Die Versicherung ist bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft
zu bewirken. Soll die Versicherung seitens des Reichs-Kolonialamts bewirkt
werden, so wird dies besonders mitgeteilt.
VI. Aufstellung, Einrichtung und Anweisung der
Rechnungen.
1. Behufs Bezahlung der gelieferten Gegenstände sind die Rechnungen in
vier Ausfertigungen mit den bezüglichen Konnossementen dem Kaiserlichen
Gouvernement einzureichen.
2. Auf allen Rechnungen ist anzugeben:
a) Tag und Nummer des Schreibens, mit dem der Auftrag zur Lieferung
erteilt ist,
b) Bezeichnung des Auftraggebers,
c) die laufende Nummer, unter welcher der Gegenstand in der Bestelliste
oder dem Angebotformular aufgeführt ist.
83. Von den vier Rechnungsabschriften können zwei Preßkopien sein. Eine
dritte Preßkopie erhält die mit der Abnahme im Ausschiffungshafen beauftragte
Dienststelle (siehe IV. 6.). Die übrigen Rechnungsabschriften müssen 'entweder
geschrieben oder mit der Schreibmaschine oder dem Hektographen her-
gestellt sein.
4. Die Rechnungen sind, sofern für mehr als eine Dienststelle geliefert
wird, nach diesen getrennt und auf besonderen Bogen aufzustellen.
5. In den Rechnungen sind, soweit nicht besondere Vereinbarungen vor-
liegen, übereinstimmend mit den von der Verwaltung angenommenen, der Liefe-
rung zugrunde liegenden Angeboten, nur die Einheits- und die Gesamtpreise für
die Lieferungsgegenstände selbst „frei Land Schutzgebiet“ (vom
Wasser nicht mehr bespülter Strand, Zollstation) aufzu-
führen, also einschließlich der vom Lieferanten zu tragenden Spe-
ditions-, Fracht-, Versicherungs- und sämtlicher übrigen Kosten. Die Bezahlung
der Rechnungen erfolgt nur für die im Schutzgebiete abgelieferten und durch
die dazu berufene Dienststelle endgültig abgenommenen Gegenstände nach deren
Abnahme. Eine vorläufige Abnahme der Lieferung ändert hieran nichts.
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 18