Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

196 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete, 
Antrages, welchem wir uns anschließen, nach Abgabe der darunter befindlichen 
Erklärungen an uns zurückzusenden. 
ren ‚den ...ten ......19... 
Kaiserliche.......... 
(Unterschrift.) 
Zweite Ausfertigung. 
een ‚den...19... 
An 
das Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank, 
der Königlichen Seehandlung (Preuß. Staatsbank) 
in 
Berlin. 
Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — benachrichtige... „ daß....-. 
die nach dem Depotschein ........ 
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für eigene Rechnung dort in Verwahrung gegebenen Wertpapiere und das.... 
der Reichsbank — Königl. Seehandlung — gegenüber zustehende Rückforde- 
rungsrecht dem Kaiserlichen ......... verpfändet habe. 
Die Reichsbank — Königliche Seehandlung — ersuche . . ., die vorbezeich- 
neten Wertpapiere nebst Zinsscheinen und Anweisungen fortan für die genannte 
Behörde zu verwahren und nur dieser gegen deren Quittung herauszugeben. 
(Unterschrift.) 
Dem Kaiserlichen ...........- 
ZU... 0eernn 
bestätigen wir, eine gleichlautende Ausfertigung erhalten zu haben, zugleich 
erklären wir uns bereit, das bezügliche Depot gegen Übernahme d..... bezeich- 
neten quittierten Depotschein .... und dieser Bescheinigung an d... 
Kaiserliche ....... auszuhändigen. 
Berlin, den. ....... 19... 
Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank, 
Königliche Seehandlung (Preuß. Staatsbank). 
(Unterschrift.) 
98. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, 
betreffend Wiederübernahme des Betriebs der Bahn Swakopmund— 
Windhuk durch das Gouvernement. Vom 1. April 1907. 
Der Betrieb der Regierungsbahn Swakopmund—Windhuk ist am 
1. April d. J. vom Kaiserlichen Gouvernement wieder übernommen worden; die 
Betriebsleitung ist der Kaiserlichen Eisenbahnverwaltung in Windhuk über- 
tragen, an welche nunmehr alle bisher an die militärische Betriebsleitung Karibib 
gerichteten Zuschriften zu richten sind.
	        
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