196 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete,
Antrages, welchem wir uns anschließen, nach Abgabe der darunter befindlichen
Erklärungen an uns zurückzusenden.
ren ‚den ...ten ......19...
Kaiserliche..........
(Unterschrift.)
Zweite Ausfertigung.
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An
das Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank,
der Königlichen Seehandlung (Preuß. Staatsbank)
in
Berlin.
Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — benachrichtige... „ daß....-.
die nach dem Depotschein ........
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für eigene Rechnung dort in Verwahrung gegebenen Wertpapiere und das....
der Reichsbank — Königl. Seehandlung — gegenüber zustehende Rückforde-
rungsrecht dem Kaiserlichen ......... verpfändet habe.
Die Reichsbank — Königliche Seehandlung — ersuche . . ., die vorbezeich-
neten Wertpapiere nebst Zinsscheinen und Anweisungen fortan für die genannte
Behörde zu verwahren und nur dieser gegen deren Quittung herauszugeben.
(Unterschrift.)
Dem Kaiserlichen ...........-
ZU... 0eernn
bestätigen wir, eine gleichlautende Ausfertigung erhalten zu haben, zugleich
erklären wir uns bereit, das bezügliche Depot gegen Übernahme d..... bezeich-
neten quittierten Depotschein .... und dieser Bescheinigung an d...
Kaiserliche ....... auszuhändigen.
Berlin, den. ....... 19...
Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank,
Königliche Seehandlung (Preuß. Staatsbank).
(Unterschrift.)
98. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika,
betreffend Wiederübernahme des Betriebs der Bahn Swakopmund—
Windhuk durch das Gouvernement. Vom 1. April 1907.
Der Betrieb der Regierungsbahn Swakopmund—Windhuk ist am
1. April d. J. vom Kaiserlichen Gouvernement wieder übernommen worden; die
Betriebsleitung ist der Kaiserlichen Eisenbahnverwaltung in Windhuk über-
tragen, an welche nunmehr alle bisher an die militärische Betriebsleitung Karibib
gerichteten Zuschriften zu richten sind.