Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

38 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
$ 30. 4. Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut, sowie 
solche, welche nach $ 29 von der Mitnahme in die Personenwagen ausgeschlossen 
sind, dürfen, bei Vermeidung der im $ 53 Abs. 8 festgesetzten Folgen, auch als 
Reisegepäck nicht aufgegeben werden. 
$ 31. Art der Verpackung. Entfernung älterer Beförde- 
rungszeichen. 
1. Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Bei man- 
gelnder oder ungenügender Verpackung kann es zurückgewiesen werden. Wird 
derartiges Gepäck zur Beförderung angenommen, so ist die Eisenbahn berech- 
tigt, auf dem Gepäckschein einen entsprechenden Vermerk zu machen. Die An- 
nahme des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntnis dieses Zu- 
standes durch den Reisenden. 
2. Auf den Gepäckstücken dürfen ältere Eisenbahn-, Post- und andere 
Beförderungszeichen sich nicht befinden. Wird infolge der Nichtbeachtung 
dieser Vorschrift das Gepäck verschleppt, so haftet die Eisenbahn nicht für den 
daraus erwachsenden Schaden. 
$s 32. Auflieferung des Gepäcks Gepäckscheine. 
1. Die Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb der für den Ver- 
kauf der Fahrkarten festgesetzten Zeit. 
2. Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht spätestens 15 Minuten vor 
Abgang des Zuges bei der Gepäck-Abfertigungsstelle aufgeliefert ist, kann nicht 
beansprucht werden. 
3. Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein aus- 
zuhändigen. 
4. Die Gepäckfracht ist bei der Abfertigung zu entrichten. 
5. Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt spä- 
terer Abfertigung unabgefertigt zur Beförderung zugelassen, so wird es bis zum 
Zeitpunkte der Abfertigung als zum Transport aufgegeben nicht angesehen. 
6. Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen ohne 
Gepäckabfertigung. 
7. Für die Abfertigung von Fahrrädern können durch die Tarife beson- 
dere Vorschriften gegeben werden. 
833. Auslieferung des Gepäcks. 
1. Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
2. Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungsorte die 
sofortige Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald 
nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck aufgegeben wurde, die zur ord- 
nungsmäßigen Ausladung und Ausgabe sowie zur etwaigen zoll- und steueramt- 
lichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. 
3. Werden Gepäckstücke innerhalb 24 Stunden nach Ankunft des Zuges 
nicht abgeholt, so ist das tarıfmäßige Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. 
4. Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur 
Auslieferung des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsbe- 
rechtigung gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Sicher- 
heit verpflichtet. '
	        
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