Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

4 Maßnahmen zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen. 
§ 1. Ist über eine Forderung, die einem Pferdebesitzer für die Überlassung 
eines Pferdes an die Militärbehörde gegen die Kriegskasse zusteht (§§ 25, 26 des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, Reichs=Gesetzbl. S. 129) 
eine Urkunde (sog. Anerkenntnis) ausgestellt, so ist zur Übertragung der Forderung 
außer dem Abtretungsvertrage die Übergabe der Urkunde erforderlich. 
Zur Pfändung einer Forderung der im Abs. 1 bezeichneten Art ist außer dem 
Pfändungebeschlusse die Übergabe der Urkunde an dem Gläubiger erforderlich. Wird 
die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn 
der Gerichtsvollzieher die Urkunde zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger 
wegnimmt. Wird der Pfändungsbeschluß vor der Übergabe der Urkunde dem Dritt= 
schuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als 
bewirkt. 
Das Gleiche gilt für Forderungen, die für die Überlassung von Fahrzeugen 
oder Geschirren an die Militärbehörde entstanden sind und über die eine Urkunde 
ausgestellt ist. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung 
über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer 
Geldforderung. 
Vom I8. August 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende 
Verordnung erlassen: 
§ 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten 
anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht — unbeschadet der 
Befugnis, gemäß der Bekanntmachung vom 7. August 1914 Zahlungsfristen zu 
bewilligen — auf Antrag des Schuldners im Urteil anordnen, daß die besonderen 
Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung einer 
vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderung nach Gesetz oder Vertrag ein= 
getreten sind oder eintreten (Verpflichtung zur Räumung wegen Nichtzahlung des 
Mietzinses, Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen usw.), als nicht 
eingetreten gelten; das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer 
Bedingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens drei 
Monate zu bemessenden Frist, eintreten. 
Die Anordnungen sind unzulässig, wenn die Rechtsfolgen am 31. Juli 1914 
bereits eingetreten waren.  
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 sowie die Vorschriften 
des §   2 der Bekanntmachung vom 7. August 1914 gelten entsprechend. 
§ 2. Die Kosten des Prozesses können der obsiegenden Partei ganz oder teil= 
weise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß § 1 getroffenen Anordnung 
obsiegt.  
§   3.   Hat   der   Gläubiger   für   seine   Forderung   einen   vollstreckbaren   Titel,   so 
kann der Schuldner den Antrag, die Rechtsfolgen der Nichtzahlung oder der nicht 
rechtzeitigen Zahlung zu beseitigen (§ 1), durch Einwendung gegen die Zulässigkeit 
der Vollstreckungsklausel (§ 732 der Zivilprozeßordnung) geltend machen. Diese 
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn bereits eine Anordnung nach §   1 ge= 
troffen worden ist.  
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        
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