4 Maßnahmen zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen.
§ 1. Ist über eine Forderung, die einem Pferdebesitzer für die Überlassung
eines Pferdes an die Militärbehörde gegen die Kriegskasse zusteht (§§ 25, 26 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, Reichs=Gesetzbl. S. 129)
eine Urkunde (sog. Anerkenntnis) ausgestellt, so ist zur Übertragung der Forderung
außer dem Abtretungsvertrage die Übergabe der Urkunde erforderlich.
Zur Pfändung einer Forderung der im Abs. 1 bezeichneten Art ist außer dem
Pfändungebeschlusse die Übergabe der Urkunde an dem Gläubiger erforderlich. Wird
die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn
der Gerichtsvollzieher die Urkunde zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger
wegnimmt. Wird der Pfändungsbeschluß vor der Übergabe der Urkunde dem Dritt=
schuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als
bewirkt.
Das Gleiche gilt für Forderungen, die für die Überlassung von Fahrzeugen
oder Geschirren an die Militärbehörde entstanden sind und über die eine Urkunde
ausgestellt ist.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer
Geldforderung.
Vom I8. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende
Verordnung erlassen:
§ 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten
anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht — unbeschadet der
Befugnis, gemäß der Bekanntmachung vom 7. August 1914 Zahlungsfristen zu
bewilligen — auf Antrag des Schuldners im Urteil anordnen, daß die besonderen
Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung einer
vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderung nach Gesetz oder Vertrag ein=
getreten sind oder eintreten (Verpflichtung zur Räumung wegen Nichtzahlung des
Mietzinses, Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen usw.), als nicht
eingetreten gelten; das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer
Bedingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens drei
Monate zu bemessenden Frist, eintreten.
Die Anordnungen sind unzulässig, wenn die Rechtsfolgen am 31. Juli 1914
bereits eingetreten waren.
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 sowie die Vorschriften
des § 2 der Bekanntmachung vom 7. August 1914 gelten entsprechend.
§ 2. Die Kosten des Prozesses können der obsiegenden Partei ganz oder teil=
weise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß § 1 getroffenen Anordnung
obsiegt.
§ 3. Hat der Gläubiger für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel, so
kann der Schuldner den Antrag, die Rechtsfolgen der Nichtzahlung oder der nicht
rechtzeitigen Zahlung zu beseitigen (§ 1), durch Einwendung gegen die Zulässigkeit
der Vollstreckungsklausel (§ 732 der Zivilprozeßordnung) geltend machen. Diese
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn bereits eine Anordnung nach § 1 ge=
troffen worden ist.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.