Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Aus- und Durchiuhrverbote. 19 
bringe ich jerner zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter 
das Verbot fallen: 
Schiffsgefäße aller Art und Teilc davon, Flugzeuge nebst Zubehör und 
Ersatzteilen, Flugzeug- und Luftschiffmotoren nebst Zubehör und Ersatz- 
teilen, Aeronautische Meßinstrumente, Photographische Apparate, Luft- 
schiffhallen und Hallenteile, Wasserstoffgas, Zellen und Zellenftoffe für 
Luftschiffse und Ballons, Aluminiumrohre, Gasbehälter, Gasfüllanlagen. 
VDerordnung, 
betreffend das Derbot der Einfuhr und der Kusfuhr 
von Tauben. 
Vom 31. Juli 1914. 
§ 1. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Tauben über die Grenzen des Reichs 
ist bis auf weiteres verboten. 
#s#2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu 
gestatten und die erforderlichen Kontrollmaßregeln zu treffen. 
8 3 Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Vverordnung, 
betreffend die Derwendung von Tauben zur Beförderung 
von Nachrichten. 
Bom 31. Juli 1914. 
(Auf Grund der Vorschrift im & 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz der Brief. 
tauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, vom 28. Mai 1894.) 
§ 1. Die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne 
Genehmigung der Militärbehörde wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
#. Für die Erteilung der Genehmigung sind zuständig das Generalkommando, 
das stellvertretende Generalkommando, der Gouvemeur oder Kommandant einer 
Festung sowie der Marinestationschef, in dessen Bezirke die Tauben auffliegen sollen. 
l 3. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
	        
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