Aus- und Durchiuhrverbote. 19
bringe ich jerner zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter
das Verbot fallen:
Schiffsgefäße aller Art und Teilc davon, Flugzeuge nebst Zubehör und
Ersatzteilen, Flugzeug- und Luftschiffmotoren nebst Zubehör und Ersatz-
teilen, Aeronautische Meßinstrumente, Photographische Apparate, Luft-
schiffhallen und Hallenteile, Wasserstoffgas, Zellen und Zellenftoffe für
Luftschiffse und Ballons, Aluminiumrohre, Gasbehälter, Gasfüllanlagen.
VDerordnung,
betreffend das Derbot der Einfuhr und der Kusfuhr
von Tauben.
Vom 31. Juli 1914.
§ 1. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Tauben über die Grenzen des Reichs
ist bis auf weiteres verboten.
#s#2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu
gestatten und die erforderlichen Kontrollmaßregeln zu treffen.
8 3 Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Vverordnung,
betreffend die Derwendung von Tauben zur Beförderung
von Nachrichten.
Bom 31. Juli 1914.
(Auf Grund der Vorschrift im & 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz der Brief.
tauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, vom 28. Mai 1894.)
§ 1. Die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne
Genehmigung der Militärbehörde wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
#. Für die Erteilung der Genehmigung sind zuständig das Generalkommando,
das stellvertretende Generalkommando, der Gouvemeur oder Kommandant einer
Festung sowie der Marinestationschef, in dessen Bezirke die Tauben auffliegen sollen.
l 3. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.