Bestandserhebung von Schlafdecken.
3. Schlafdecken aus Baumwol.le,
4. Haardecken, »
Pferdedecken (Woilachs).
Nicht meldepflichtig sind: — H
a) Decken zu 1—#4, welche nicht ein Mindestgewicht von 1250 g, sowie eine
Mindestgröße von 180 K 130 em (d. h. Mindestlänge von 180 und Mindest-
breite von 130 cm) haben, »
b) Tischdecken, sogenannte Bettdecken (d. h. Tages-Überdecken oder Stepp-
decken), Diwandecken, Kommodendecken, Reisedecken, Wandbehänge,
Decken mit Fransen (sogenannte Reisedecken),
e) Filzdecken,
d) Vorräte an Decken, die geringer sind als (Mindestvorräte):
100 Stück von einer einzigen Qualität oder
300 Stück von sämtlichen meldepflichtigen Beständen insgesamt, gleich-
gültig, wieviel von einer einzelnen Art vorhanden sind.
Meldepflichtige Personen ufw.
§3. Zur Meldung verpflichtet sind alle handel= oder gewerbetreibenden.
natürlichen oder juristischen Personen, ferner alle Wirtschaftsbetriebe, sowie Kom-
munen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Ge-
wahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (8 2) haben, oder bei denen sich solche
unter Zollaufsicht befinden.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers.
befinden, sind sowohl von dem Eigentümer, als auch von demjenigen zu melden
der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abge-
sandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden.
Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein
Rechtsstreit anhängig, so ist neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat,
dertenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur
Verfügung eines anderen übergeben hat.
Stichtag und Meldefrist.
# 4. Die im § 2 bezeichneten Gegenstände sind von den in § 3 bezeichneten
Meldepflichtigen zu melden.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 1. September 1915,
(Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand.
Die Meldungen sind bis zum 12. September 1915 unter Benutzung der vor-
schriftsmäßig auszufüllenden amtlichen „Meldescheine für Decken“ (§ 5) an das.
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegs-
ministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu er-
atten.
Meldescheine.
§5. Die amtlichen Meldescheine sind bei den örtlich zuständigen amtlichen
Vertretungen des Handels (Handelskammern usw.) anzufordern.
Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Bries) zu erfolgen, die
nichts anderes enthalten darf, als die Kopfschrift: „Betrifft Meldescheine für Decken“,
die kurze Anforderung der Meldescheine und deutliche Unterschrift und Firmen-
stempel mit genauer Adresse.
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten,
ziih ürse bei Einsendung der Meldescheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht.
erden.
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