Militärische Anordnungen.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigen
tümers, oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeam
einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Ubersendung von Meldescheinen benugzen
Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Decken.“
Muster.
§s 6. Hat ein Meldepflichtiger mindestens 300 Decken derselben Qualität in
Eigentum oder Gewahrsam, so hat er je eine Decke als Muster, ordnungsmäßt
frankiert, dem Webstoffmeldeamt zu übersenden. 9
Von reinbaumwollenen Decken sind keine Muster einzusenden.
Die Musterdecken sind an der Seite mit einem gut befestigten Pappzettel zu
versehen, auf dem der Name, Wohnort und Straße des Einsenders, die Anzahl
der von dieser Qualität vorhandenen Decken, sowie das Dessin mit deutlicher Schrift
vermerkt sind.
Die Musterdecken werden den Einsendern wieder zurückgeschickt werden.
Lagerbuch.
87. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede
Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit
der Meldepflichtige bereits ordnungsgemäß ein derartiges Lagerbuch führt, braucht
er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuchs sowie die Besichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen melde-
pflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
Anfragen und Anträge.
sind 8 9. Alle Anfragen und Anträge, die vorliegende Verordnung betreffen,
ind an das
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königl. Kriegsministeriums,
Berlin 8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11,
zu richten.
Die Fragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des
Briefes den Vermerk tragen: „Betrifft Bestandserhebung für Decken.“
Bekanntmachung des Gberkommandos,
betrefsend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von
Metallen.
Vom 1. Mai 1915.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß jede Uübertretung (worunter auch verspätete oder unvoll-
F Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vor-
schrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, nach § 9 Zifer ab“ des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912, oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915)1) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 10 000 Mark bestraft wird, und daß Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil
für den Staat verfallen erklärt werden können.
Inkrafttreten der Verfügung.
§ 1. a) Die Verfügung tritt am 1. Mai 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft; sie
bildet eine teilweise Anderung und Ergänzung der Verfügung M. 1831./1. 15 K. R. 4.
1) Siehe Anmerkungen 1—3 auf Seite 71.
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