Kartoffelversorgung. — Brotgetreide.
2. Der Zuckeranteil der gewerblichen Betriebe, die nicht unter § 1 fallen, kann
von der Zucker-Zuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitsgewerbe in Würzburg
auf wenigstens 20 Doppelzentner festgesetzt werden.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über die Kbänderung der Bekanntmachung über die
Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915.
Vom 27. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Artikel 1.
In der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915 in Ver-
bindung mit der Verordnung vom 28. Oktober 1915 werden folgende Anderungen
vorgenommen:
1. 8 7 wird gestrichen.
2. Im § 22 Satz 2 werden die Worte „oder den auf Grund des §7 Abf. 3
erlassenen Bestimmungen“ gestrichen.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
einer K#derung der Bekanntmachung über die höchst-
preise für Brotgetreide vom 25. Juli 1915.
Vom 17. Jannar 1916.
(Auf Grund des §5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in
der Fassung vom 17. Dezember 1914.)
Artikel I.
In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli
1915 werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. §& 4 erhält folgende Fassung: „Die Höchstpreise gelten nicht für Winter-
saatgetreide bis zum 18. Januar 1916, für Sommersaatgetreide bis zum
15. Mai 1916. Als Saatgetreide im Sinne dieser Bekanntmachung gilt
Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt,
die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide
befaßt haben.“
2. § 5 erhält folgende Fassung: „Die Höchstpreise der §§ 1, 2 erhöhen sich
am 18. Januar 1916 um 14 Mark, ferner am 1. Februar, am 15. Fe-
bruar, am 1. März und am 15. März 1916 weiter um je 1 Mark für
die Tonne.
Vom 1. April 1916 ab gelten die Höchstpreise der §§ 1, 2."“
3. Dem §# 7 wird als Abs. 3 angefügt: „Die Kommunalverbände und die
Reichsgetreidestelle sind bei Abgabe von Brotgetreide zu Saatzwecken an
die Höchstpreise nicht gebunden."“
·»' Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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