Full text : Wehr-Katechismus.

Wehrpflicht.  7

welche  sich  durch  Zeugniß  eines  im  Königreiche  angestellten  Rabbiners
  und  der  betreffenden  Cultusgemeinde  als  solche  ausweisen;

II.  Schullehrer,  Schulgehilfen  und  die  Candidaten  des
Schulamtes,  welche  in  einer  staatlichen  oder  dieser  gleichstehenden
Vorbereitungsanstalt  sich  befinden;

III.  der  Sohn  einer  Familie,  welcher  dieselbe  durch  seine
Arbeit  ernährt,  so  daß  sie  außerdem  der  Armenpflege  zur  Last
fallen  würde;

IV.  der  jüngere  von  2  Söhnen,  bis  zum  Kalenderjahre,
in  welchem  die  Dienstpflicht  des  andern,  schon  auf  Grund  des
Gesetzes  eingereihten  in  der  activen  Armee  endet,  soferne  der
letztere  nicht  bloß  zur  Ersatzmannschaft  gehört.

45.  Wie  verhält  es  sich  mit  unverehelichten  Geschwistern,

welche  nach  dem  Tode  beider  Eltern  deren  Haushalt  gemeinsam
  fortführen?

Dieselben  werden  als  Familie  betrachtet.

46.  Bis  wann  dauert  die  Befreiung  jener  Personen  von  der
Wehrpflicht?

Bis  sie  aus  den  angegebenen  Verhältnissen  austreten  oder
bis  eine  Mobilisirung  eintritt  (Krieg  oder  Kriegsgefahr).

47.  Wenn  aber  ein  auf  unbestimmte  Zeit  Befreiter  in  den
eben  angeführten  Fällen  schon  bejahrt  ist!

Hat  er  zur  Zeit,  da  die  befreienden  Verhältnisse  aufhören,
oder  bei  der  Mobilisirung  das  31.  Lebensjahr  vollendet,  so  ist
er  nicht  mehr  wehrpflichtig.

2.  Auf  bestimmte  Zeit.
48.  Wer  sind  die  bis  zu  einer  bestimmten  Zeit  Befreiten?

I.  Wer  in  der  Ausbildung  zu  einer  wissenschaftlichen  oder
künstlerischen  Thätigkeit  oder  zu  einem  höheren  technischen  Gewerbe
  begriffen  ist  und  durch  seine  sofortige  Einreihung  einen  erheblichen
  Nachtheil  erleiden  würde;

II.  wer  unverschuldeter  Umstände  wegen  bei  sofortiger  Einreihung
  einen  ungewöhnlichen  Nachtheil  erleiden  würde.

49.  Wie  lange  dauert  der  Aufschub?

Bis  zu  dem  Kalenderjahre,  in  welchem  der  in  der  Ausbildung
  Begriffene  das  24.,  falls  er  Candidat  der  Medicin  oder  Thierheilkunde
  ist,  das  25.  Jahr  vollendet;  für  alle  andern  nur  auf  1  Jahr.