Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Verschiedene Maßnahmen. 
II. 
Die Vergütung, die der Verpflichtete nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundas 
rats über Ole und Fette vom 8. November 1915 für die Aufbewahrung und es 
liche Behandlung vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu erhalten hat, wi Meg, 
0,10 Mark für jede angefangene Woche und für je 100 Kilogramm Rohgewich aon 
gesetzt. Die pflegliche Behandlung schließt die notwendige Verböttcherung ein 
III. 
Die nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Ole und Fette v 
8. November 1915 zu treffenden Feststellungen über den Zustand der Ole und geinr 
im Zeitpunkt des Gefahrüberganges haben zu enthalten: Gele 
1. die Feststellung des Zustandes der Verpackung, 
2. die Feststellung der Beschaffenheit der Ware durch Entnahme von Prober 
Dabei ist in den Fällen, in denen der Kriegsausschuß nach Artikel de 
Feststellung der Beschaffenheit der Ware durch Entnahme von Proben 
bereits früher verlangt hatte, besonders festzustellen, ob die zerst fest- 
gestellte Beschaffenheit der Ware eine Anderung erfahren hat, und eine 
etwaige Anderung dem Kriegsausschuß unverzüglich anzuzeigen. 
IV. 
Die Entnahme von Proben hat in Mengen von je ¼ Kilogramm zu erfolgen 
daß sie dem Durchschnittsinhalt des Fasses entsprechen. Kommen für einen Posten 
mehrere Fässer in Betracht, so kann von jedem Fasse eine Probe in der gleichen 
Weise verlangt werden. """ 
Die Proben sind unter Bezeichnung der Ware und des Postens mit der dem 
Kriegsausschuß mitgeteilten näheren Bezeichnung zu versehen, zu versiegeln und 
aufzubewahren. Die Proben sind dem Kriegsausschuß auf Verlangen einzusenden. 
Kllerhöchster Erlaß, 
betreffend die Aurechnung des Jahres 1916 als Kriegsjahr. 
Vom 24. Januar 1916. 
Auf Ihren Bericht vom 14. Januar 1916 bestimme Ich: Meine Order vom 
7. September 1915 über die Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß des gegen- 
wärtigen Krieges gilt auch für das Kalenderjahr 1916. Denjenigen Kriegsteilnehmem, 
denen für 1914 oder 1915 oder für beide Jahre bereits Kriegsjahre anzurechnen 
sind, ist ein weiteres Kriegsjahr anzurechnen, wenn sie die Bedingungen auch für 
das Kalenderjahr 1916 erfüllt haben. 
VDerordnung, 
betreffend die Rückkehr der Deutschen im Kusland. 
Vom 1. Februar 1916. 
§ 1. Alle im Ausland befindlichen Deutschen, die am 30. Juni 914 in Elaß- 
Lothringen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem Zeit- 
punkt das Inland verlassen haben, haben unverzüglich in das Inland zurückzukehren 
und sich bei der deutschen Grenzpolizeistelle zu melden, die sie bei der Rückkehr zuent 
erreichen. « ·. 
§2.DieVerordnungtrittmitdemTageihrerVerkündungmKraft- 
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