Bereitung von Backware.
69. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätz-
lich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungs-
bestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich
unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmun-
gen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvoll-
ständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§#10. Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 vorgeschriebene Anbau-
erhebung kommt für das laufende Jahr in Wegfall.
§* 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über die Bereitung von Backware.))
Vom 26. Mai 1916.
§ 1. Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware mit Aus-
nahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggen-
mehl auf siebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen ver-
wendet werden.
Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem Falle des
§5 Abs. 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung
Weizenmehl verwendet wird.
Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu deren Bereitung
mehr ols zehn Gewichtsteile Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl oder mehlartiger
Stoffe verwendet werden.
8 2. Bei der Bereitung von Brot dürfen Weizen- und Roggenauszugsmehle
nicht verwendet werden.
§*#3. Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmeyl in ciner Mischung
verwendet werden, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen
des Gesamtgewichts enthält; der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen
durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses gestatten, daß Weizenmehl
(Abs. 1) in einer Mischung, die weniger als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter
hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält, oder auch unvermischt verwendet wird,
sowie daß an Stelle des Roggenmehlzusatzes Kartoffeln oder andere mehlartige
Stoffe verwendet werden.
44. Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus
Weizenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als dreiund-
neunzig vom Hundert durchgemahlen ist.
§ 5. Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet werden.
Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffel-
walzmehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig
Gewichtsteile Roggenmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln
1) Diese Bekanntmachung tritt an Stelle der Bekanntmachung vom 31. März
1915. (Bd. II S. 283.)
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