Arbeitsnachweise.
e ein Teil der dem Versicherten zustehenden Versicherungsansprüche gegen
zversicherungsunternehmung an die Reichsversicherungsanstalt für An-
etreten worden, so gehen die Rechte der Reichsversicherungsanstalt für
seinem solchen Vertrag auf Antrag des Versicherten wieder auf ihn über,
gAugçestellt
Melen-
cestellte abg
Angestellte au
wenn im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem mit ihm ver-
bündelen oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche
Dienste geleistet hat, ». . .
infolge des Krieges berufsunfähig (5 25 des Versicherungsgesetzes für
Angestellle) geworden ist oder noch wird, und
3. Der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die von ihr nach § 392
Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte an die Lebensversicherungs-
unternehmung weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3½ vom Hundert
Zinsen und Zinseszinsen erstattet hat. v
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat der Lebensversicherungs-
unternehmung den Übergang der Ansprüche auf den Versicherten anzuzeigen. Ist
die Anzeige der Lebensversicherungsunternehmung zugegangen, so muß dieser gegen-
über die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte den Übergang gegen sich gelten
lassen, auch wenn er nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Die durch den Übergang und die Anzeige entstehenden Kosten trägt der Ver-
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sicherte.
schen 2. Streitigkeiten, die aus Anlaß des § 1 dieser Verordnung zwischen dem
Versicherten und der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte entstehen, entscheidet
der Rentenausschuß und auf Berufung das Schiedsgericht endgültig. Für das Ver-
fahren gelten die 88. 229 ff. des Versicherungsgesetzes für Angestellte entsprechend.
Die Instanzen der Angestelltenversicherung sind an die Entscheidungen der
obersten Militärbehörde des Kontingents darüber gebunden, ob eine Gesundheits-
störung als eine Dienstbeschädigung und die Dienstbeschädigung als durch den Krieg
herbeigeführt anzusehen ist.
#§#3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Bekanntmachung über Erbeitsnachweise.
Vom 14. Juni 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
S§. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden
kannen Gemeinde oder Gemeindeverbände verpflichten, öffentliche unparteiische
Abeitsnachweise zu errichten und auszubauen sowie zu den Kosten solcher von anderen
Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Arbeitsnachweise beizutragen; sie
7* Anordnungen über die Einrichtung und den Betrieb solcher Arbeitsnachweise
Presen.
J2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Riichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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