Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Regelung der Fleischversorgung. 
3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen dazu ermächtigten Be- 
hörden können für ihren Bezirk oder für Teile desselben bestimmen, wie die zuge- 
burene Acheitszeit auf die einzelnen Werktage zu verteilen ist. Sie können ferner 
9 Antrag Ausnahmen von den Vorschriften im § 1 im öffentlichen Interesse zu- 
lasen 4. Die Arbeitgeber der im 81 bezeichneten Betriebe sind verpflichtet, dem 
uständigen Gewerbeaufsichtsbeamten oder den sonst von den Landeszentralbe- 
Hörden dafür bestimmten Stellen Einsicht in die Lohnlisten und sonstigen Bücher 
— gestatten, als nötig ist, um die Durchführung der Bestimmungen im §& 1 
„u überwachen. 
zu übert 9“0 den Betriebsräumen der im § bezeichneten Betriebe ist an der Innen- 
niie seder Ausgangstür ein Anschlag anzubringen, der in deutlich lesbarer Schrift 
den Wortlaut dieser Verordnung wiedergibt. 
6#6. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser 
Verordnung oder den auf Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandeln. 
1. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie 
indet keine Anwendung auf Schuhwarenbetriebe, welche unter die Bekanntmachung 
der Generalkommandos über die Regelung der Arbeit in den Web-, Wirk= und Strick- 
stoffe verarbeitenden Gewerbezweigen fallen. 
Der eichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Ver- 
ordnung. 
Preußen. 
Kusführungsanweisung 
zur verordnung zur Regelung der Sleischversorgung 
vom 27. März 1910. 
Vom 27. März 1910. 
Die bei der Reichsfleischstelle eingehenden Anzeigen über den Umfang der 
gewerblichen Schlachtungen im Monat April 1916 lassen erkennen, daß die nach der 
Ausführungsanweisung zur Verordnung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 
vom 29. März 1916 zu 6 6 unter 1 und 1I vorgeschriebene Überwachung der gewerb- 
lichen Schlachtungen nicht überall mit der nötigen Strenge durchgeführt worden ist. 
Zn verschiedenen Kommunalverbänden haben die gewerblichen Schlachtungen 
die von der Reichsfleischstelle zugelassene Höchstzahl überschritten. Dieses muß un- 
bedingt vermieden werden, um eine gleichmäßige und ausreichende Versorgung 
der Bedarfsbezirke, an der es bisher vielfach gefehlt hat, zu sichern. Die Einführung 
einer schärferen Uberwachung in dieser Hinsicht ist daher erforderlich. 
Die Vorschriften über Hausschlachtungen haben Anlaß zu Zweifeln und Miß- 
verständnissen gegeben. Namentlich haben die in einigen Bezirken erlassenen Haus- 
schlachtungsverbote die Neigung der kleineren Viehhalter, Schweine zu halten, an- 
scheinend beeinträchtigt. Eine Neuregelung der sämtlichen Vorschriften über die 
Schlachtungen erscheint daher notwendig. 
ig it ordnen deshalb zur Ausführung des §s über Fleischversorgung vom 27. März 
716 unter Aufhebung unserer bisherigen Ausführungsanweisung zu diesem Para- 
FKraphen folgendes an: 
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