Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
genehmigt, so übersendet die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die mit Genehmiae-
stempel versehene Ausfertigung B unmittelbar der Firma, aus dereunge
schlagnahmten Beständen das Garn zu entnehmen ist. Eine Unter be-
nung des Belegscheins durch den Garnverarbeiter und Einreichung an die an Feit
gebende Heeres= oder Marinebehörde findet nicht statt. ftrag
Der genehmigte Belegschein weist also lediglich die Unterschrif.
des Kommissars des Kriegsamts bei der Garnverw ertungssens
und den Genehmigungsstempel der Kriegs-Rohstoff-Abteiln le
Baumwollbedarfsprüfungsstelle, auf. Die Ausfertigung A wird von ot
Kriegs-Rohstoff-Abteilung verwahrt. er
Die Garnverwertungsstelle benachrichtigt den Verarbeiter der Garne
Ausstellung des Belegscheins Die Benachrichtigung ist vom Verarbeit
als Ausweis über die Garnzuteilung zu verwahren. Die von der Gamn
verwertungsstelle zugleich mit der Benachrichtigung besonders ergehenden Au-
weisungen sind genau zu beachten. « n—-
3. Niemand darf seinen beschlagnahmten Beständen Baumwollgarn entnehmen
bevor der Belegschein B mit Genehmigungsstempel in seinen Händen ist. Zuwider-
handlung ist strafbar. «
4. Der Belegschein ist von derjenigen Firma aufzubewahren, aus deren beschlag-
nahmten Beständen das Garn entnommen wird.
5. Bei Rückfragen nach Belegscheinen ist die in der rechten oberen Ecke der Beleg-
scheine stehende Belegscheinnummer und die gleichfalls in dem Belegschein ver-
zeichnete Registernummer des Auftrags anzugeben.
Etwaige Anträge auf Nachbewilligung von Garnen sind an die Garwer—
wertungsstelle beim Kriegsausschuß der Deutschen Baumwollindustrie, Berlin W. 8
Krausenstraße 17/18, zu richten.
von der
K. M. Nr. W. I. 210/12. 16. K. R. A.
Rachtragsbekanntmachung
zu der Bekanntmachung UNr. W. I. 761/12. 15. K. R. fl.,
vom 31. Dezember 1915, betreffend Deräußerungs,-er-
arbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-,
Wirk= und Strickgarne.
Vom 15. Februar 1917.
Artikel I.
84 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und
Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne, vom 31. Dezember
1915 — W. I. 761/12. 15. K. R. A. — erhält folgende Fassung: 4
8 4. 2. b) 60 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 19s5
bereits in Warenhäusern oder in sonstigen offenen Ladengeschäften zum
Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden,
mindestens jedoch 25 Kilo. 4
(Sonst gleichlautend mit Bekanntmachung vom 15. August 1916 W. I. 1464/7. 10.)
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.
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