Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

2. Großherzogtum Baden. 
ODie frühere Markgrafschaft des Reiches erhielt 1803 die Kurfürsten- 
würde (5 31 des Reichsd hlusses) und in Art. 5 
der Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 den Titel eines EGroßherzogtums 
mit voller Souveränetät über sämtliche im Lande gelegene unmittelbare 
Stände des untergegangenen Deutschen Reiches. Nach dem 1811 er- 
folgten Tode Karl Friedrichs fiel die Regierung an dessen Enkel Karl, 
welcher sich 1813 bei Auflösung des Rheinischen Bundes den Alliierten 
anschloß und 1815 auf dem Wiener Kongreß dem Deutschen Bunde 
beitrat. Es wurde ihm daselbst der durch die Ereignisse der Napoleonischen 
Epoche, besonders aber durch die Verträge von Preßburg (1805) und 
Compiegne (24. April 1810) zuteil gewordene wesentlich erweiterte 
Besitzstand garantiert. Um jedoch eine völlige Verbindung der vormals 
verschiedenen Landesherren angehörigen Gebietsteile zu bewirken, und 
um deren erst seit kurzem Baden angeschlossene Bevölkerungen durch 
ein festes Band an das Regentenhaus zu knüpfen, erließ Großherzog 
Karl in Gemäßbeit des 13. Art. der Bundesakte die Landständische Ver- 
fassung vom 22. August 1818, welche mit einigen wesentlichen Modi- 
fikationen sich als Basis der Staatsordnung Badens bis auf die Gegen- 
wart erhielt. In Ansehung des Erbfolgerechts schloß sie sich der die 
Erbfolge betreffenden Deklaration vom 4. Oktober 1817 an, die als 
Grundlage des Hausgesetzes nach § 4 der Verfassungsurkunde einen 
integrierenden Teil der Verfassung bildet. (S. diese Urkunden und den 
von Osterreich, Preußen und Rußland mit Baden geschlossenen Ver- 
trag d. d. Frankfurt a. M. 10. Juli 1819 bei H. Schulze, Die Haus- 
gesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser Bd. 1 S. 201 ff.) Die 
durch spätere Verfassungsgesetze getroffenen Abänderungen berühren 
vorwiegend die Rechte und den Wirkungskreis der Vertretungskörper, 
deren innern Geschäftsgang und das Rechtsmittel der Anklage gegen die 
Minister und wurden in der Neuredaktion der Verfassung vom 26. Auguft 
1904 zusammengefaßt. Das Verhältnis beider Kammern zueinander 
und zur Regierung wird teils durch die Verfassung (§§ 51 ff.), teils 
durch die Geschäftsordnungen, und zwar der I. Kammer vom 31. Januar 
1874, der II. Kammer vom 14. Februar 1874 geregelt. Das Wahl- 
gesetz ist vom 24. August 1904. 
 
	        
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