Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Kalb= usw. Felle. 
Abzüge vom Grundpreis. 
h. Der Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestim- 
v en zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis: 
zunnös Bei Kalbfellen: 
· h) für gesalzene Kalbfelle, deren Gewicht noch nicht zweifelsfrei (3 4c) fest- 
gestellt und erkennbar gemacht ist, um 10 Pf. für das Kilo, 
0) für leichte Beschädigung (Fehleri) im Abfall) insgesamt 5 v. H., 
füruür schwere Beschädigung (Fehler") im Kern) insgesamt 10 v. H., 
für leichte und schwere Beschädigungen zusammen 10 v. H., 
bei Fresserfellen: 
außerdem für Engerlinge (bis fünf offene) 20 v. H., bei Bauern= und 
Abdeckerfellen außerdem 20 v. H., 
Schußfelle (Felle mit mehr als zwei Fehlern im Kern oder mehr als 
fünf offenen Engerlingen) 30 v. H., 
Brackfelle (Felle, die Haar lassen, die matte Stellen haben, grindig oder 
löcherig sind) 50 v. H., **½ . 
c) bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um folgende 
Sätze: 
mit Kopf 15 v. H., 
langfüßig 5 v. H., 
langfüßig mit Klauen 10 v. H., 
mit Schweifbein 2 v. H.; 
2. Bei gesalzenen Schaf= und Lammfellen von mindestens 0,75 
Lilo Grüngewicht oder 0,4 Kilo Trockengewicht: 
a) für gesalzenes Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 4) festgestellt 
und erkennbar gemacht ist, um 10 Pf. für das Kilo, 
6) für leichte Beschädigung (Fehler im Abfall) um 25 Pf. für das Fell, 
für schwere Beschädigung (Fehler im Kern) um 50 Pf. für das Fell, 
Bauern-, Abdecker= und Sterblingsfelle um 30 Pf. für das Kilo Grün- 
gewicht oder um 75 Pf. das Kilo Trockengewicht, 
für Schußfelle (Felle mit mehr als zwei Fehlern) um ein Drittel; 
c) bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um folgende 
Sätze: mit Bein 5 v. H., mit Horn 5 v. H., mit Knochen 5 v. H. 
3. Bei Ziegenfellen (auch Bock= und Heberlings-, Kitz= und Zickel- 
sellen): 
6 a) für leichte Beschädigung (bis zwei Kerben oder Löcher im Abfall, zerfressene 
Stellen am Rand) 10 v. H., 
für schwere Beschädigung (verschlachtet, bis zwei Kerben oder Pocken 
oder Löcher oder zerfressene Stellen im Kern) 15 v. H., 
für Schußfelle (Felle, die grindig oder stark krätzig sind, die mehr als 
zwei Pocken oder mehr als zwei Löcher haben oder stark verschlachtet sind) 
um ein Drittel, 
für Schaumziegen um zwei Drittel; 
b) be abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um folgende 
ätze: · 
mit Bein 5 v. H., mit Horn 5 v. H., mit Knochen 5 v. H. 
Zahlungsbedingungen. 
§6. Die Höchstpreise schließen die Kosten der Salzung und einmonatiger Lage- 
kung, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis 
— 
  
  
¾ Bis zu zwei tiefen Schnitten oder Kerben oder Löchern, Fauflstelle. 
KVerschtachtet, bis zu zwei tiefen Schnitten oder Kerben oder Löchern, Ge- 
schwür, Faulstelle. 
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