Organisation usw. des Kriegsamts usw.
a) im Wege der schriftlichen Mitteilung,
b) durch Ausfertigung eines förmlichen Vertrages (Beurkundung.
Die Erteilung des Zuschlags zu 2) bildet die Regel, zu b) wird derheibe ar—
1. wenn zur Zeit der Zuschlagserteilung die empfangende ( auns teik
. unten) Stelle noch nicht feststeht, *ührender,
2. wenn es sich um den Ankauf bereits vorhandener, sofort greif
stände handelt.
Die Beurkundung (Ausfertigung) des Vertrages einschließlich
der Stempelvorschriften liegt zu a) den vom Bekleidungs-Beschaffungs
neten Stellen (ausführenden Stellen) ob.
Die gesamte Durchführung des Vertrages zu a) und die weitere Durchf
zu b) ist Sache der ausführenden Stellen. «
Wird mit dem Zuschlag dem Auftragnehmer eine Leistung vor Aus
der Lieferung, wie Einreichung von Lieferungsmustern, zur Pflicht gem r
diese Leistung von ihm aber garnicht oder nicht rechtzeitig oder nichet Gnn,
Bedingungen gemäß erfüllt, so hat das Bekleidungs-Beschaffungeam! *
Recht, vom Vertrage ohne weiteres, insbesondere ohne Gewährung einer Naus
frist zurückzutreten.
Die Vertretung des Fiskus in Rechtsstreiten, die aus den Verträgen zu a) und
b)0 erwachsen, ist Sache derjenigen Behörde, die zur Vertretung für den Sit der vr
Betracht kommenden Stelle berufen ist. rr
Die Höhbe der in Anlage II der V. V., Ziffer 12 der Allgemeinen Vertrags-
bedingungen (Verabfolgung von Geschenken) vorgesehenen Vertragsstrafen bestimm
die ausführende Stelle, die auch darüber befindet, in welchen besonderen Fällen
Sicherheiten zu stellen und Versäumnisstrafen festzusetzen sind. Die Sicherheit dien
zur Sicherung der gesamten Vertragserfüllung bis zum Ablaufe von sechs Monaten
seit Abnahme der Lieferung.
9. Erfüllungsort ist der Sitz der ausführenden Stelle.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware auf eigene Rechnung und Gefahr
kostenfrei und ohne Anrechnung der Verpackung zu liefern, und zwar, soweit nich-
ein bestimmter Ablieferungsort vereinbart ist, in die ihm angegebenen Abnahme=
räume der ihm bezeichneten Orte. Die Packgefäße müssen den Inhalt vor jeglicher
Beschädigung schützen. "
10. Packmaterial wird auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt, wenn
die Rückgabe auf den jeweiligen Lieferverzeichnissen — § 45, 1 Bkl. . —
beantragt wird.
11. Werden die im Vertrage festgesetzten Lieferfristen nicht eingehalten oder is.
eine Zurückweisung der Lieferung geboten, so kann das Bekleidungs-Beschaffungs
amt die Gegenstände ohne Mahnung und ohne Gewährung einer Nachfrist auf Kosten
des Auftragnehmers anderweitig beschaffen. Die ausführende Stelle ist zur Ersat
beschaffung nicht berechtigt.
Eine Nachfrist kann von der ausführenden Stelle nur dann gewährt oder die
berspätete Lieferung nur dann angenommen werden, wenn
a) der Auftragnehmer nachweislich an der Einhaltung der Fristen durch Um-
stände gehindert worden ist, die er gesetzlich oder vertragsmäßig nicht zu
vertreten hat,
barer Gegen
*5§
amt bezeig
ührung
führung
oder ·,.»
b) durch die verspätete Lieferung der Heeresverwaltung ein Nachteilzweifellos
nicht entsteht,
o) die Lieferung zwar rechtzeitig erfolgt ist, die Ware jedoch geringe, bald
zu behebende Mängel aufweist. x—-N-
! Die Dauer der gewährten Nachfrist steht in dem Ermessen der ausführenden
Stelle.
oder
190