Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Organisation usw. des Kriegsamts usw. 
a) im Wege der schriftlichen Mitteilung, 
b) durch Ausfertigung eines förmlichen Vertrages (Beurkundung. 
Die Erteilung des Zuschlags zu 2) bildet die Regel, zu b) wird derheibe ar— 
1. wenn zur Zeit der Zuschlagserteilung die empfangende ( auns teik 
. unten) Stelle noch nicht feststeht, *ührender, 
2. wenn es sich um den Ankauf bereits vorhandener, sofort greif 
stände handelt. 
Die Beurkundung (Ausfertigung) des Vertrages einschließlich 
der Stempelvorschriften liegt zu a) den vom Bekleidungs-Beschaffungs 
neten Stellen (ausführenden Stellen) ob. 
Die gesamte Durchführung des Vertrages zu a) und die weitere Durchf 
zu b) ist Sache der ausführenden Stellen. « 
Wird mit dem Zuschlag dem Auftragnehmer eine Leistung vor Aus 
der Lieferung, wie Einreichung von Lieferungsmustern, zur Pflicht gem r 
diese Leistung von ihm aber garnicht oder nicht rechtzeitig oder nichet Gnn, 
Bedingungen gemäß erfüllt, so hat das Bekleidungs-Beschaffungeam! * 
Recht, vom Vertrage ohne weiteres, insbesondere ohne Gewährung einer Naus 
frist zurückzutreten. 
Die Vertretung des Fiskus in Rechtsstreiten, die aus den Verträgen zu a) und 
b)0 erwachsen, ist Sache derjenigen Behörde, die zur Vertretung für den Sit der vr 
Betracht kommenden Stelle berufen ist. rr 
Die Höhbe der in Anlage II der V. V., Ziffer 12 der Allgemeinen Vertrags- 
bedingungen (Verabfolgung von Geschenken) vorgesehenen Vertragsstrafen bestimm 
die ausführende Stelle, die auch darüber befindet, in welchen besonderen Fällen 
Sicherheiten zu stellen und Versäumnisstrafen festzusetzen sind. Die Sicherheit dien 
zur Sicherung der gesamten Vertragserfüllung bis zum Ablaufe von sechs Monaten 
seit Abnahme der Lieferung. 
9. Erfüllungsort ist der Sitz der ausführenden Stelle. 
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware auf eigene Rechnung und Gefahr 
kostenfrei und ohne Anrechnung der Verpackung zu liefern, und zwar, soweit nich- 
ein bestimmter Ablieferungsort vereinbart ist, in die ihm angegebenen Abnahme= 
räume der ihm bezeichneten Orte. Die Packgefäße müssen den Inhalt vor jeglicher 
Beschädigung schützen. " 
10. Packmaterial wird auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt, wenn 
die Rückgabe auf den jeweiligen Lieferverzeichnissen — § 45, 1 Bkl. . — 
beantragt wird. 
11. Werden die im Vertrage festgesetzten Lieferfristen nicht eingehalten oder is. 
eine Zurückweisung der Lieferung geboten, so kann das Bekleidungs-Beschaffungs 
amt die Gegenstände ohne Mahnung und ohne Gewährung einer Nachfrist auf Kosten 
des Auftragnehmers anderweitig beschaffen. Die ausführende Stelle ist zur Ersat 
beschaffung nicht berechtigt. 
Eine Nachfrist kann von der ausführenden Stelle nur dann gewährt oder die 
berspätete Lieferung nur dann angenommen werden, wenn 
a) der Auftragnehmer nachweislich an der Einhaltung der Fristen durch Um- 
stände gehindert worden ist, die er gesetzlich oder vertragsmäßig nicht zu 
vertreten hat, 
  
barer Gegen 
*5§ 
amt bezeig 
ührung 
führung 
oder ·,.» 
b) durch die verspätete Lieferung der Heeresverwaltung ein Nachteilzweifellos 
nicht entsteht, 
o) die Lieferung zwar rechtzeitig erfolgt ist, die Ware jedoch geringe, bald 
zu behebende Mängel aufweist. x—-N- 
! Die Dauer der gewährten Nachfrist steht in dem Ermessen der ausführenden 
Stelle. 
oder 
190
	        
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