Preußen.
Heeres oder für gleiche Zwecke einer verbündeten Macht mit versicherungspflichti
Arbeit beschäftigt werden, dann ist ein bezüglicher Antrag von den beschäftigenber
Dienststellen auf dem Dienstwege möglichst bald vorzulegen. §
11. Unterbleibt die Versicherung, dann sind die im unmittelbaren Beschäfti-
gungsverhältnis zur Heeresverwaltung stehenden an sich versicherungspflichti en
Personen nach Ziffer 9d in Krankenfürsorge zu nehmen. 9e6
III. Schlußbestimmung.
12. Entsteht zwischen den militärischen Dienststellen und den Krankenkassen
Streit über Ersatzansprüche (§ 5 Abs. 4 der Anlage A), der nicht auf gütlichem Wege
ausgetragen werden kann, dannist vor Einleitung des Streitverfahrens der in Ziffer 95
bezeichneten Stellen zu berichten und weitere Weisung abzuwarten. «
13. Hatte die Heeresverwaltung vor Inkrafttreten der Verordnung die Ge—
währung von „Krankenhilfe“ — Ziffer 2 — für Personen übernommen, die in ihren
eigenen oder in Diensten von Unternehmern standen und bei heimatlichen Kranken-
kassen versichert waren — Vorbemerkung 1 — dann sind die Kosten hierfür nach
Ziffer 6 zur Erstattung anzufordern. Bestanden hierüber andere Abmachungen mit
den Krankenkassen, dann ist für die vor dem 15. Januar 1917 liegende Zeit nach
diesen zu verfahren.
Krankenkenfürsorge für Personen, die im Ausland in einem un-
mittelbaren Dienstverhältnis zur Heeresverwaltung stehen und aus
besonderen Gründen nicht in eine Lrankenkasse eingewiesen worden
ind.
1. Personen, die im Inland der reichsgesetzlichen Krankenversicherung unter-
liegen würden (Vorbemerkung 3), aber während ihrer Beschäftigung im Ausland
aus besonderen Gründen nicht in eine Krankenkasse eingewiesen werden können,
erhalten — ohne daß von ihnen Beiträge erhoben werden — in Krankheitsfällen
eine Fürsorge nach folgenden Gesichtspunkte:
2. Es wird ihnen „Krankenhilfe“ in Grenzen der Bestimmungen der 88 182, 183
RWV0O. gewährt, d. h. sie erhalten Krankenpflege und Krankengeld auf die Dauer
von 26 Wochen nach Eintritt der Krankheit. Diese Fürsorge ist auch dann zu gewähren,
wenn die Krankheit innerhalb 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Dienste
und während der Erwerbslosigkeit auftritt. Der Erkrankte muß in diesem Falle
aber nachweisen, daß er in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen
oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen gegen Krankheit versichert war. Hier-
bei ist die Zeit, in der ihm obige Fürsorge zugesichert war, der Zeit des Versichertseins
gleichzuerachten. 1
3. Krankenpflege — Ziffer 4 der Ausf.-Best. — wird im Ausland durch die
militärischen Dienststellen nach Ziffer 3 der Ausf.-Best. gewährt oder mangels solcher
durch Privatärzte und in Krankenhäusern ausgeübt. ,·..
4. Krankengeld macht die Hälfte des in den letzten 4 Wochen durchschnittlich
täglich verdienten Lohnes einschließlich des Wertes etwaiger freier Verpflegung
aus, soll jedoch nicht über 3 Mark hinausgehen. Es wird vom ersten Tage der Ar-
beitsunfähigkeit an für jeden Arbeitstag gewährt, und zwar auch für Sonn- und
Festtage, wenn der Erkrankte an diesen Tagen regelmäßig gegen Entgelt bei der
Heeresverwaltung tätig war. Qaagre
5. Krankengeld kommt bei Unterbringung in einem Krankenhause GCazarei
oder bei Revierbehandlung und gleichzeitiger Gewährung freier Unterkunft un
Verpflegung durch die Heeresverwaltung in Fortfall. Dafür wird ein Hausge
in Höhe des halben Krankengeldes gezahlt, wenn der Erkrankte bisher aus seinem
Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hatte. gtunst
6. Sterbegeld wird nicht gewährt. Hinterläßt der Verstorbene nach Ausiun!
des Gemeindevorstandes Angehörige in bedürftigen Verhältnissen, dann können
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