Unfallversicherung. 639
sächsischen Berufsgenossenschaften gilt das Regulativ vom 3. April 1891,
zugefertigt durch MVO. vom 25. Juni 1891.
VI. Schiedsgerichte zur Entscheidung über Widersprüche gegen Ab-
lehnung oder Feststellung der Entschädigung (unten VII) werden für jede
Genossenschaft (Section) gebildet und bestehen aus einem von der Landes-
centralbehörde gewählten öffentlichen Beamten als Vorsitzenden und 4 Bei-
sitzern, von denen 2 durch die Genossenschaft aus ihren Mitgliedern und
2 durch die Arbeitervertreter aus den Arbeitern der Genossenschaft ge-
wählt werden (Ges. § 46 bis § 50). Das Verfahren vor den Schieds-
gerichten regelt RPVO. vom 2. November 1885 S. 279. Die Formu-
lare für die Geschäftsberichte der Schiedsgerichtsvorsitzenden giebt Bek.
vom 1. October 1886 im Centr-B. S. 354, das Verzeichniß der Schieds-
gerichtssitze Bek. vom 12. September 1885 (amtliche Nachr. des Reichs-
versicherungsamts S. 218) mit Abänderungen in der Bek. vom 29. Oc-
tober 1886 im Centr-B. S. 376. Die Reisekosten der Vorsitzenden
zahlt die Berufsgenossenschaft (MVO. vom 21. März 1893 in der Zeit-
schrift f. V. XV S. 63). Die Sonderbestimmungen giebt für die Post-
und Telegraphenverwaltung: Regul. vom 31. März 1886 (Centr.-B.
S. 76), für Privatbahnen, Straßenbahnen, Reichs= und Staatsbetriebe,
die die Grenzen eines Bundesstaats überschreiten: Bek. vom 25. Sep-
tember 1885 (Centr.-B. S. 476), für die sächsische Staats= und Wasser-
bauverwaltung: VO. vom 26. September 1885 S. 110, für die säch-
sische Heeresverwaltung: VO. vom 14. September 1885 S. 120, für
Bauarbeiter: RGes. vom 11. Juli 1887 S. 287 § 36, für die Land-
und Forstwirthschaft: RGes. vom 5. Mai 1886 S. 132 88 50—54,
A#VO. vom 23. Mai 1888 88 5, 6, Regulative vom 13. September
1888 und 22. Januar 1889 (SWB. Jahrg. 1888 S. 179, S. 184,
Jahrg. 1889 S. 42) und MV0O. von 1889 im D#f. S. 20, letztere
die Unfallanzeigen und Verzeichnisse betr.
XII. Unfallanzeige, Feststellung, Auszahlung 2c. der Ent-
schädigung. Von jedem Ufall hat der Unternehmer binnen 2 Tagen
schriftliche Anzeige an die Ortspolizeibehörde zu erstatten, die hierüber,
ein Verzeichniß führt und den Unfall unter Zuziehung der Betheiligten
baldmöglichst untersucht (Ges. §§ 51—57 und die Anweisung für Po-
lizeibehörden in der MO. vom 9. Februar 1888, Zeitschr. f. V. IX
S. 221, SWB. S. 34). Die Feststellung der Entschädigung gebührt
dem Vorstand der Genossenschaft bez. der Section (§§ 57—61). Gegen
Feststellung oder Ablehnung ist binnen 4 Wochen Berufung auf Ent-
scheidung des Schiedsgerichs, gegen dessen Entscheidung binnen 4 Wochen
Recurs an das Reichsversicherungsamt nachgelassen (§§ 62, 63). Nach
Feststellung ist dem Berechtigten vom Vorstande eine Bescheinigung über
die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Auszahlung beauf-
tragten Postanstalt zuzustellen. Die Centralpostbehörde bezeichnet nach
Ablauf des Rechnungsjahres dem Vorstande die Postcasse, an welche die
Beträge zu entrichten sind (8§§ 64, 69, 70). Die Entschädigungen dürfen
weder abgetreten, noch ge= und verpfändet werden (§ 68). Die Heil-
und Beerdigungskosten sind binnen 8 Tagen nach der Feststellung, die