Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Preußen. 
für seinen persönlichen Unterhalt zu rechnen. Sodann ist zu berücksichtigen 
daß infolge der Kriegsteuerung dem gleichen Einkommen nicht mehr die 
gleiche Kaufkraft zukommt wie vor dem Kriege. Endlich aber beabsichtigt die 
Bekanntmachung vom 23. April 1915, ja gerade dem Kriegsteilnehmer als solchem 
eine Vergünstigung zuzuwenden. Dieser letztere Umstand schließt zugleich aus 
daß Nichtkriegsteilnehmer sich mit Recht darauf berufen könnten, daß sie im 
Hinblick auf ihre gleichliegende Wirtschaftslage ebenfalls Anspruch auf die Wochen- 
hilfe haben müßten. « 
Bezieht der Kriegsteilnehmer mit seiner Familie — im Gegensatz zur Zeit vor 
dem Kriegsdiensteintritt —jetzt ein nennenswert höheres Gesamteinkommen als 2500 
Mark, so wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Tatsache nicht die Annahme recht- 
fertigt, daß eine Beihilfe nicht benötigt wird (§ 2 Abs. 2 a. a. O.). Eine allgemeine 
Regel für die Beurteilung dieser Frage läßt sich bei der Vielgestaltigkeit der Verhält- 
nisse nicht wohl aufstellen. Jedenfalls aber entspricht es der wohlwollenden Absicht 
der Bundesratsverordnung, wenn dabei auf die bei getrenntem Aufenthalte des 
Ehemanns und infolge der Steigerung der Preise notwendigen Mehraufwendungen 
gebührende Rücksicht genommen wird. *r*! 
Bei Kapitulanten, Beamten und sonstigen Empfängern fester Besol- 
dungen wird der Bezug auch eines höheren als des vor dem Kriegsdienst 
bezogenen Gehalts einschl. seiner Nebenbezüge kein Grund zur Annahme sein, daß 
eine „Tatsache“ im Sinne des Abs. 2 a. a. O. vorliegt, wenn der Empfänger eine 
gleiche oder doch wesentlich gleiche Stelle vorsieht, wie vor dem Kriege und die 
Steigerung des Einkommens lediglich auf den Hinzutritt der allen Angehörigen 
bersetten Dienstgruppe vorschriftsmäßig zukommenden Kriegsdienstbezüge zurück- 
zuführen ist. 
Ministerialerlaß, 
betreffend Krbeiterausschüsse. 
Vom 16. Jannar 1917. 
Euer usw. übersende ich eine Eingabe, betreffend Arbeiterausschüsse nach 
lsl 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916, 
zur Verfügung. 
Dabei bemerke ich folgendes: » 
Die Vorschrift im § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst findet nur auf solche Arbeiterausschüsse keine Anwendung, die beim In- 
krafttreten des Gesetzes, d. h. am 6. v. Mts., schon bestanden. Als Arbeiterausschüsse, 
die am 6. v. Mts. bestanden, können jedoch nur diejenigen gelten, die damals bereits 
gemäß § 134h der Gewerbeordnung oder §§ 80f, 80fd, 80fe und 80fS des Allge- 
meinen Bergegsetzes in der Fassung der Novelle vom 28. Juli 1909 als solche bestellt 
oder errichtet waren, nicht aber auf Vorstände usw., die zwar nach § 134h Nr. 1 und 
2 der Gewerbeordnung hätten als Arbeiterausschüsse bestellt werden können, bis zum 
6. v. Mts. aber tatsächlich noch nicht als solche bestellt worden waren. Eine „Be- 
stellung“ aber wird nur dann als vorliegend anzuerkennen sein, wenn eine Mitteilung. 
an den Kassenvorstand und an die übrigen Arbeiter der Fabrik ergangen war, daß der 
Kassenvorstand fortan die Aufgaben eines ständigen Arbeiterausschusses wahrnehmen 
sollte. Wurden nur gelegentlich mit dem Kassenvorstande Fragen besprochen, die 
für die gesamte Belegschaft des Werkes Bedeutung hatten, so liegt darin keine Bestel- 
lung des Kassenvorstandes zum Arbeiterausschuß. 
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