Verlängerung der Prioritätsfristen.
n 7. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung
Vollstreckung (5 6) aufheben, wenn die Einstellung infolge nachträglicher wesent-
der Veränderung der Umstände dem Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nach-
(#ebringen würde, insbesondere wenn die spätere Befriedigung des Gläubigers
len 4 andere Zwangsvollstreckungen erheblich gefährdet wird.
dut Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes des
zs des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
.Werkdes Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, höchstens
„bbch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.
88. Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer
Geldforderung findet unter den im § 5 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen auch bei
den nach dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderungen Anwendung, sofern die
Furderung entstanden ist, bevor der Schuldner seinen Wohnsitz oder seine gewerb-
sche Niederlassung verlassen hat. " “—
9. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Personen, die sich im Aus-
land aufhalten, keine Anwendung. " " »·»
§10.Der Reichskanzler bestimmt, welche Gebiete als Kriegsgebiet im Sinne
dieser Verordnung anzusehen sind.) » «
§11.DieseVerordnungkrtttmttdemTagederVerkundungmKraft.Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung,
betreffend die Derlängerung der Prioritätsfristen in
Dänemark.
Vom 22. Dezember 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Ver-
längerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze des
gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai
1915 und im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. September 1916 wird hierdurch
bekanntgemacht, daß in Dänemark die Prioritätsfristen zugunsten der deutschen
Reichsangehörigen weiter bis zum 1. Juli 1917 verlängert worden sind.
Bekanntmachung,
betreffend die Derlängerung der Prioritätsfristen in den
Dereinigten Staaten von Mexiko.
Vom 12. Januar 1917.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Ver-
längerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze des
gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Maie
1915 wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den Vereinigten Staaten von Mexiko
die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind,
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des europäischen Krieges
zugunsten der Angehörigen derjenigen kriegführenden Verbandsländer, die den mexi-
kanischen Staatsangehörigen denselben Vorteil gewähren, mithin bis auf weiteres
auch zugunsten der deutschen Reichsangehörigen verlängert sind.
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1) Als Kriegsgebiet gelten die Insel Helgoland und das Gebiet von Elsaß-Lothringen
mit Ausnahme der Kreise Saargemünd und Hagenau sowie des Kantons Forbach. (Be-
anntmachung vom 26. Februar 1917).
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