Full text: Die Kriegsgesetze betreffend Einschränkungen der Malzverwendung in den Bierbrauereien.

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brauereien. Ist eine Zrauerei in eine andere 
aufgegangen (Fusion) und deshalb stillgelegt 
worden, so sind, auch bei gänzlicher Abmeldung 
der eingegangenen Brauerei, die Malzmengen, 
die sie in den für die Festsetzung maßgebenden 
Zeitabschnitten verwendet hat, bei Festsetzung 
der Malzmengen zu berückfichtigen, welche die 
andere (Üübernehmende) Brauerei verwenden 
darf. Indes bedarf es hierzu eines begrün- 
deten Antrages der übernehmenden Brauerei. 
4. Auf die in 8 1 Abs. 1 Satz 2 der 
Derordnung vorgesehene Begünstigung haben 
nur Brauereien Anspruch, deren jährliche durch- 
schnittliche Malzverwendung in den Jahren 
1012 und lols einhundertsechzig Doppelzentner 
nicht übersteigt, auf die in Satz 3 vorgesehene 
Dergünstigung nur solche, die im Durchschnitt 
dieser beiden Jahre nicht mehr als einhundert- 
siebenundachtzig Doppelzentner Malz verwendet 
haben. 
Zu § 2 der Verordnung. 
1. Die Hebestellen haben den Besitzern der 
in ihrem Bezirk befindlichen Brauereien durch
	        
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