Full text: Die Kriegsgesetze betreffend Einschränkungen der Malzverwendung in den Bierbrauereien.

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andere Brauerei übertragen wollen, haben der 
Hebestelle schriftlich die verbindliche Erklärung 
abzugeben, daß sie den Brauereibetrieb nicht 
wieder aufnehmen werden. Sonst ist eine 
Uebertragung der ersparten Malzmengen erst 
nach Ablauf des Monats März 1915 oder 
des betreffenden Oierteljahrs zulässig. 
5. Die übertragenen Malzmengen dürfen 
von der erwerbenden Brauerei nur in dem 
Monat oder in dem Dierteljahre, in dem sie 
erspart sind, und in dem darauf folgenden 
Dierteljahre verwendet werden. Steuerlich sind 
sie wie der eigene Malzverbrauch der erwerben- 
den Brauerei zu behandeln. 
4. Wer erspartes Malz auf eine andere 
Bierbrauerei übertragen will, hat der für die 
übertragende Brauerei zuständigen Hebestelle 
einen Antrag in doppelter Ausfertigung vor. 
zulegen, in dem die zu übertragende Malzmenge 
in Kilogramm, sowie Namen, COrt, Haupt- 
amtsbezirk und Hebebezirk der erwerbenden 
Brauerei anzugeben sind. Wachdem sich die 
Hebestelle von der Sulässigkeit des Antrages
	        
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