Full text: Die Kriegsgesetze betreffend Einschränkungen der Malzverwendung in den Bierbrauereien.

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Orte übersichtlich und getrennt von an- 
derem Malze aufzubewahren. Die Aus- 
schüttung des Malzes darf erst erfolgen, 
wenn sich ein Steuerbeamter von der 
Aufnahme der Sendung in die Brauerei 
überzeugt hat. 
b) Uber den Su- und Abgang des Malzes 
ist nach dem entsprechend zu ändernden 
Muster des Suckerverwendungsbuches 
(6 50 der Brausteuer-Ausführungsbestim. 
mungen) Buch zu führen. Dem Buche 
sind die über den Bezug des Malzes 
vorhandenen ZRechnungen, Frachtbriefe 
usw. beizufügen. 
Jc) Der Oberkontrolleur ist befugt, jederzeit 
eine Bestandsaufnahme des Malzes vor- 
zunehmen. 
Berlin, den 25. Februar 1915.
	        
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