Full text: Die Kriegsgesetze betreffend Einschränkungen der Malzverwendung in den Bierbrauereien.

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vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung 
vierzig Doppelzentner nicht übersteigt, siebenzig 
Hundertteile der berechneten Malzmenge ver- 
wenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche 
durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppel- 
zentner übersteigt, dürfen mindestens achtund- 
zwanzig Doppelzentner im Dierteljahr ver- 
wenden. 
Im Monat März 1015 dürfen die Zier- 
brauereien ein Drittel der nach Abs. 1 für das 
erste Dierteljahr 1015 zu berechnenden Malz= 
menge zur Bierbereitung verwenden. 
§ 2. 
Die nach § 1 auf den Monat März 1915 
und die einzelnen Oierteljahre entfallenden 
Malzmengen werden für jede Bierbrauerei von 
der zuständigen Steuerbehörde festgesetzt. Für 
Bierbrauereien, die in den Jahren 1912 und 
1913 keinen oder einen unregelmäßigen Zetrieb 
gehabt haben, werden die Malzmengen von 
der Steuerdirektivbehörde endgültig festgesetzt. 
Für Bierbrauereien, die nach dem Ergebnis
	        
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