Full text: Die Kriegsgesetze betreffend Einschränkungen der Malzverwendung in den Bierbrauereien.

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der Vorschriften in den §§ 1 bis 4 erläßt die 
Landeszentralbehörde. 
8 6. 
Soweit inländisches Malz auf Grund von 
Derträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser 
Derordnung abgeschlossen sind, nach dem 28. 
Februar 1015 an Bierbrauereien zu liefern ist, 
barf statt der vereinbarten Menge nur eine nach 
dem Maßstab des § 1 geminderte Menge ge- 
fordert und geliefert werden. 
§ 7. 
Die Landeszentralbehörde kann anordnen, 
daß landesrechtlich festgesetzte Rechte der Bier- 
brauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses 
für die Dauer der gesetzlichen Einschränkung 
der Malzverwendung auch auf fremdes Bier 
ausgedehnt werden. 
88. 
Wer vorsätzlich mehr als die zulässige Malz- 
menge verwendet, wird mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sehn-
	        
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