Full text: Die Kriegsgesetze betreffend Einschränkungen der Malzverwendung in den Bierbrauereien.

— 9 — 
tausend Mark bestraft. Wer fahrlässig mehr 
als die zulässige Malzmenge verwendet, wird 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend 1Mark oder 
im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
6 WMonaten bestraft. 
89. 
Wer den nach §8 5 erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geld- 
strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 
Verkũndung in Uraft. Der Reichskanzler be- 
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 15. Februar 1015. 
Der Stelkvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.