Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Es  bliebe  somit  nur  noch  die  Frage  zu  erörtern,  ob  bezüglich
  der  Ueberschrift  des  Tit.  IV  R.-V.  die  Beziehung  auf  das
Bundesratspräsidium  den  Grund  für  die  Beibehaltung  der  alten
Bezeichnung  „Präsidium“  abgegeben  hat.  Indessen  ist  solches
auch  von  HAENEL,  KiITTEL  und  SCHULZE  nicht  behauptet.  Es
bedarf  keines  weiteren  Beweises,  dass  eine  solche  Behauptung
durchaus  unzutreffend  wäre;  nur  darauf  mag  hingewiesen  werden,
dass  man  anderenfalls  nicht  einen  besonderen  Abschnitt  der  Verfassung
  für  das  „Präsidium“  in  gleicher  Reihe  mit  den  Abschnitten
  „Bundesrat“  und  „Reichstag“  aufgestellt  haben  würde,
sondern  für  das  „Präsidium“  höchstens  einen  Unterabschnitt
unter  der  Rubrik  „Bundesrat“  hätte  bilden  können.

Hiernach  trifft  die  zuerst  von  HAENEL  behauptete  Beziehung
der  Bezeichnung  „Präsidium“  in  der  Reichsverfassung  auf  das
Bundesratspräsidium  lediglich  auf  Art.  7  Abs.  2  zu.  Wie  aber
erklärt  sich  die  Beibehaltung  des  Wortes  in  den  anderen  Fällen?

Bezüglich  der  Ueberschrift  des  Abschnittes  IV  R.-V.  dürfte
der  Grund  in  dem  Verlangen  zu  suchen  sein,  statt  eines  wenig
sagenden  blossen  Titels  einen  den  Inhalt  der  kaiserlichen  Rechte
kennzeichnenden  Ausdruck  an  die  Spitze  des  über  den  Kaiser
handelnden  Abschnittes  zu  stellen,  ebenso  wie  die  Reichsverfassung
vom  28.  März  1849  ihren  dritten  Titel  mit  „Reichsoberhaupt“
überschrieb;  ebenso  auch  der  Entwurf  der  17  Vertrauensmänner
den  Abschnitt  A  seines  Art.  III.  Die  Ersetzung  des  Kompositums
  „Bundespräsidium“,  welches  die  Verfassung  des  norddeutschen
  Bundes  an  dem  entsprechenden  Orte  aufweist,  durch  das
schlichte  „Präsidium“  ist  darauf  zurückzuführen,  dass  man  —
nach  einer  Aeusserung  des  Fürsten  Bismarck  —  dem  Ausdruck
„Bund“  nur  da  seine  Anwendung  belassen  wollte,  wo  die  Rechte
der  einzelnen  Staaten,  der  Bundesglieder,  in  den  Vordergrund
treten;  dies  trifft  aber  bei  dem  Präsidium  am  allerwenigsten  zu.

Bezüglich  der  Artt.5  Abs.  2,  7  Abs.  3,  8  Abs.  2  und  37  ist
der  Grund  für  die  Beibehaltung  der  Bezeichnung  „Präsidium*®