Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Vozladung  dis
Bellogken.

Verladung  k#s.
Nlägerl.

Ubtien  der  Urlunden.


—  16  —
brut,  doß  er  sie  in  dem  anzuberaumenden  Verhörskermin  in  der  Uescheife  vorlegen
mässe.

IU.  Abschnitt.
Von  der  Vorladung.

.  24.

Der  Beklogte  ist  unker  abschristlicher  Miethellung  des  Klagonbringens  und  dessen
Vellage,  zum  perfönlichen  Erschelnen  und  Jur  Pflegung  der  Güte  bei  Elnem  Thaler  Strass
und  für  den  Fall,  daß  eln  Wergleich  nicht  zu  Srande  köme,  zur  Vernehmlassung  über  die
Klage  unter  der  Verwarnung,  daß  er  aufferdem  derselben  für  geständlg  und  —*
geachtet  werden  solle,  vorzuloden.  Sind  der  Klage  Urkunden  belgesügt,  so  ist  der  Beklagke
  zu  deren  Rekognirlon  bel  Vermeldung  der  Anerkonntachtung,  und  wenn  die  Edltion
bel  löm  gesucht  worden  ilt,  zu  deren  Herausgabe  und  Anerkennung  im  Termine  oder  zur
Ublelstung  des  Edlrionseides  unter  der  Verwarnung  vorzuladen,  daß  die  belgebrachte
Abschrist  auferdem  sür  das  rekognosziete  Original  geachtet  pder  der  tharsächliche  Umstand,
zu  dessen  Bewels  sich  auf  die  Uekunde  berufen  worden  i#st,  für  elngeräumt  angenommen
werden  solle.

Zuglesch  I#t  ihm  oufjzugeben,  selne  Elnreden  und  dle  zu  deren  Beschelnlgung  zu  gebrauchenden
  Bewesemleees  bel  Werlust  derselben  lm  Termin  anzuzelgen  und  wenn  dle  keskeren
  In  Urkunden  bestehen  sollten,  dlese  mir  zur  Stelle  gu  bringen.

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Der  Bestellzettel  muß  Namen,  Stand  und  Wohnore  der  Parceien,  Gegenstand
des  Anspruchs  und  den  zur  Verhandlung  bestlmmeen  Termin  enehalten.
st  der  Kläger  elner  andern  in=  oder  ausländlschen  Behörde  als  dem  Prozeßgeriche
unkerworfen,  so  foll  zu  Umgehung  sörmlscher  Requsitson  der  Beslellgetkel  ln  doppelten  Exemplaren
  ausgesertigt  und  dem  zuständigen  Gericht  mit  der  unter  das  eine  Exempsar  zu  setzenden
  Bemerkung  zugesendec  werden,  daß  dasselbe  als  Insinnaxlonsdokument  vollzogen  zurückgeschlckt
  werden  möge.

G.  2.

Ismle  dem  Klaganbringen  eln  Edleionsgesuch  gegen  Drlcce  verbunden,  so  har  der
Nichter  den  bezeichnelen  Belitzer  der  Urkunde  ous  den  Werhörslermin  zu  deren  Heraushobe
  oder  zur  Ablelstung  des  Edleionseldes  mit  vorjuladen.

Es  braucht  zur  Begründung  des  Antrags  auf  Edition  elner  Urkunde  oder  auf  Aßleistung
  des  Editlonseldes  weder  unter  den  Partelen  noch  gegen  Dritcte  die  Vermukhung
des  Besibes  derselben  nachgewlesen  zu  werden.  Auch  sollen  Beklagker  und  Kläger  wechsessriulg
  ur  Editlon  der  Urkunden  ohne  Unterschled  verbunden  seln.