Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

— 11 — 
  
  
Prozessuales Recht 
  
Besonderes 
  
Militärstrafgerichtsbarkeit # 
Besonderes 
  
  
* 11. Wer vorsätzlich über schwebende 
amtliche Ermittelungen wegen eines Ver- 
brechens oder Vergehens gegen dieses Gesetz 
ohne Erlaubnis der die Ermittelungen lei- 
tenden Behörde Mitteilungen in die Offent- 
lichkeit bringt, wird mit Gefängnis oder 
Festungshaft bis zu einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. 
Diese Vorschrift findet auf die Veröffent- 
lichung von Mitteilungen, die nach der Er- 
öffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens, 
im militärgerichtlichen Verfahren nach Ver- 
fügung der Anklage erfolgt, keine An- 
wendung. 
§* 12. Mit Haft oder Geldstrafe ois zu 
einhundertfünfzig Mark wird bestraft: 
1. wer einem an Ort und Stelle erkennbar 
gemachten Verbote der Mil tärbehörde 
zuwider eine militärische Anlage oder ein 
Schiff der Kaiserlichen Marine betritt; 
. wer in einer Festung, einem Reichs- 
kriegshafen oder in deren amtlich be- 
kanntgemachten Sicherungsbereichen die 
Vorschriften über Aufenthaltsmeldung 
übertritt; 
3. wer von einem Festungswerk, einem 
Gebäude der Kaiserlichen Marine, in 
welchem Munition oder Minen gelagert 
r 
werden, einer militärischen Luftfahrzeug- 
halle oder einer militärischen Anlage für 
drahtlose Telegraphie ohne Erlaubnis der 
zuständigen Militärbehörde Aufnahmen 
macht oder veröffentlicht. Die Auf- 
nahmen und Veröffentlichungen können 
eingezogen werden ohne Unterschied, ob 
sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
*13. In den Fällen der §§ 1, 3 kann 
neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis 
zu fünfzigtausend Mark, bei mildernden Um- 
ständen bis zu fünfundzwanzigtausend Mark 
erkannt werden. 
In den Fällen der §§ 2, 4, 5, 6, 8 kann 
neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis 
zu fünftausend Mark erkannt werden. 
§*l 14. In den Fällen der §§ 1, 3, 5, 6 kann 
neben Gefängnis auf Verlust der öffent- 
lichen Amter und der aus öffentlichen 
Wahlen hervorgegangenen Rechte, neben 
jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von 
Polizeiaufsicht erkannt werden. 
Ein Ausländer, der wegen eines Ver- 
brechens oder eines vorsätzlichen Vergehens 
gegen dieses Gesetz zu einer Freiheitsstrafe 
verurteilt worden ist, kann nach Verbüßung 
der Strafe von der Landespolizeibehörde 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen werden. 
8 16. Hat der Täter für die Begehung 
eines Verbrechens oder Vergehens gegen 
dieses Gesetz Entgelt empfangen, so ist das 
Empfangene oder dessen Wert in dem Urteil 
für dem Staate verfallen zu erklären. 
§ 16. Auf die Verbrechen und Vergehen 
gegen die 8§8 1, 3, 5, 6, 8 findet die Vorschrift 
des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs 
Anwendung. 
*# 17. Soweit in Gesetzen oder Verord- 
nungen auf Vorschriften verwiesen ist, die 
durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt 
werden, treten an deren Stelle die ent- 
sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 
8 18. S. oben S. 9.) 
*19. Der & 360 Nr. 1 St GB., der §& 15 
des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 
1874 (RGl. S. 65) und das Gesetz gegen 
den Verrat militärischer Gehelmnisse vom 
3. Juli 1893 (ReB. S. 205) mit Ausnahme 
des § 11 treten außer Kraft. In dem Abs. 2 
des § 360 St GB. kommen die Zahl „1 
und die Worte „der Risse von Festungen 
und Festungswerken“, in der Nr. 1 des 
§l 18 des Gesetzes über die Presse die Zahl 
„15“, in Wegsall. 
  
2. Festungswerke, Schiffe o. Fahrzeuge 
der Kriegsmarine, öff. Gelder, Vorräte von 
Waffen, Schießbedarf o. andere Kriegs- 
bedürfnissen, sowie Brücken, Eisenb., Tele- 
graphen und Transportmittel in feindl. Ge- 
wolt bringt v. zum Vorteile des Feindes zer- 
stört o. unbrauchbar macht; 
3. dem Feinde Mannschaften zuführt o. 
Angeh. der deutschen o. einer verb. Kriegs- 
macht verleitet, zum Feinde überzugehen; 
4. Operationspläne o. Pläne v. Festungen 
ov. festen Stellungen dem Feinde mitteilt; 
5 dem Feinde als Spion dient o. feindl. 
Spione aufnimmt, verbirgt o. ihnen Bei- 
stand leistet o. 
6. einen Aufstand unter Angeh. der 
deutschen o. einer verb. Kriegsmacht erregt. 
§ 90. Abs. 2. Minder schwere Fälle. 
6 Abs. 3. Mild. Umstände. 
Abs. 4. Nebenstrafen. 
Die M. hinsichtlich der ihr 
Nach § 1361 G. ist [soweit die 
Bemerkungen 
unterworf. Personen besteht für 
sich. 
Hins. der Ausländer MSteG. 
§ 1, 54. 
  
  
bürg. Gerichtsbarkeit in Frage kommt! 
das Reichsgericht für die Unter- 
suchung und Entscheidung in erster 
und letzter Instanz in den Fällen des 
Hochv. und Landesverrats zuständig, 
insofern diese Verbr. g. den Kaiser 
od. das Reich gerichtet sind. 
[Wird eines der im § 1361 GV G. 
bezeichneten Verbr. gegen einen 
anderen Landesherrn als den Kaiser 
oder gegen einen Bundesstaat (nicht 
g. das Reich) begangen, so greifen 
die allgemeinen Zuständigkeitsregeln 
(Schwurgericht) Platz.) 
 
	        
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