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Prozessuales Recht
Besonderes
Militärstrafgerichtsbarkeit #
Besonderes
* 11. Wer vorsätzlich über schwebende
amtliche Ermittelungen wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens gegen dieses Gesetz
ohne Erlaubnis der die Ermittelungen lei-
tenden Behörde Mitteilungen in die Offent-
lichkeit bringt, wird mit Gefängnis oder
Festungshaft bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.
Diese Vorschrift findet auf die Veröffent-
lichung von Mitteilungen, die nach der Er-
öffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens,
im militärgerichtlichen Verfahren nach Ver-
fügung der Anklage erfolgt, keine An-
wendung.
§* 12. Mit Haft oder Geldstrafe ois zu
einhundertfünfzig Mark wird bestraft:
1. wer einem an Ort und Stelle erkennbar
gemachten Verbote der Mil tärbehörde
zuwider eine militärische Anlage oder ein
Schiff der Kaiserlichen Marine betritt;
. wer in einer Festung, einem Reichs-
kriegshafen oder in deren amtlich be-
kanntgemachten Sicherungsbereichen die
Vorschriften über Aufenthaltsmeldung
übertritt;
3. wer von einem Festungswerk, einem
Gebäude der Kaiserlichen Marine, in
welchem Munition oder Minen gelagert
r
werden, einer militärischen Luftfahrzeug-
halle oder einer militärischen Anlage für
drahtlose Telegraphie ohne Erlaubnis der
zuständigen Militärbehörde Aufnahmen
macht oder veröffentlicht. Die Auf-
nahmen und Veröffentlichungen können
eingezogen werden ohne Unterschied, ob
sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
*13. In den Fällen der §§ 1, 3 kann
neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis
zu fünfzigtausend Mark, bei mildernden Um-
ständen bis zu fünfundzwanzigtausend Mark
erkannt werden.
In den Fällen der §§ 2, 4, 5, 6, 8 kann
neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis
zu fünftausend Mark erkannt werden.
§*l 14. In den Fällen der §§ 1, 3, 5, 6 kann
neben Gefängnis auf Verlust der öffent-
lichen Amter und der aus öffentlichen
Wahlen hervorgegangenen Rechte, neben
jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden.
Ein Ausländer, der wegen eines Ver-
brechens oder eines vorsätzlichen Vergehens
gegen dieses Gesetz zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist, kann nach Verbüßung
der Strafe von der Landespolizeibehörde
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen werden.
8 16. Hat der Täter für die Begehung
eines Verbrechens oder Vergehens gegen
dieses Gesetz Entgelt empfangen, so ist das
Empfangene oder dessen Wert in dem Urteil
für dem Staate verfallen zu erklären.
§ 16. Auf die Verbrechen und Vergehen
gegen die 8§8 1, 3, 5, 6, 8 findet die Vorschrift
des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs
Anwendung.
*# 17. Soweit in Gesetzen oder Verord-
nungen auf Vorschriften verwiesen ist, die
durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt
werden, treten an deren Stelle die ent-
sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
8 18. S. oben S. 9.)
*19. Der & 360 Nr. 1 St GB., der §& 15
des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai
1874 (RGl. S. 65) und das Gesetz gegen
den Verrat militärischer Gehelmnisse vom
3. Juli 1893 (ReB. S. 205) mit Ausnahme
des § 11 treten außer Kraft. In dem Abs. 2
des § 360 St GB. kommen die Zahl „1
und die Worte „der Risse von Festungen
und Festungswerken“, in der Nr. 1 des
§l 18 des Gesetzes über die Presse die Zahl
„15“, in Wegsall.
2. Festungswerke, Schiffe o. Fahrzeuge
der Kriegsmarine, öff. Gelder, Vorräte von
Waffen, Schießbedarf o. andere Kriegs-
bedürfnissen, sowie Brücken, Eisenb., Tele-
graphen und Transportmittel in feindl. Ge-
wolt bringt v. zum Vorteile des Feindes zer-
stört o. unbrauchbar macht;
3. dem Feinde Mannschaften zuführt o.
Angeh. der deutschen o. einer verb. Kriegs-
macht verleitet, zum Feinde überzugehen;
4. Operationspläne o. Pläne v. Festungen
ov. festen Stellungen dem Feinde mitteilt;
5 dem Feinde als Spion dient o. feindl.
Spione aufnimmt, verbirgt o. ihnen Bei-
stand leistet o.
6. einen Aufstand unter Angeh. der
deutschen o. einer verb. Kriegsmacht erregt.
§ 90. Abs. 2. Minder schwere Fälle.
6 Abs. 3. Mild. Umstände.
Abs. 4. Nebenstrafen.
Die M. hinsichtlich der ihr
Nach § 1361 G. ist [soweit die
Bemerkungen
unterworf. Personen besteht für
sich.
Hins. der Ausländer MSteG.
§ 1, 54.
bürg. Gerichtsbarkeit in Frage kommt!
das Reichsgericht für die Unter-
suchung und Entscheidung in erster
und letzter Instanz in den Fällen des
Hochv. und Landesverrats zuständig,
insofern diese Verbr. g. den Kaiser
od. das Reich gerichtet sind.
[Wird eines der im § 1361 GV G.
bezeichneten Verbr. gegen einen
anderen Landesherrn als den Kaiser
oder gegen einen Bundesstaat (nicht
g. das Reich) begangen, so greifen
die allgemeinen Zuständigkeitsregeln
(Schwurgericht) Platz.)