ren Feinden für den imperialistischsten Staatsmann der
neueren Geschichte erklärt wird.
Der zwölfte Artikel des dritten Abschnittes der Kongo-
akte, die von Belgien, Dänemark, Großbritannien, Ita-
lien, den Niederlanden, Osterreich-Ungarn, Porkugal,
Rußland, Spanien, den (kandinavischen Ländern und
den Vereinigken Staaten und späker auch von der Türkei
unterzeichnek worden ist, laukek: „Für den Fall, daß unker
den Jächten, welche diese Akle unkerzeichnek haben, oder
sich ihr späkter anschließen würden, ein ernster Streik in
bezug auf die Grenzen oder innerhalb der Grenzen der
in Artikel 1 erwähnken, unker das Gesetz der Handelsfrei-
heit gestellten Gebieke,#11 entsteht, so verpflichten sich diese
UAlächte, bevor sie die Waffen ergreifen, die Permiktlung
einer oder mehrerer verbündeken Meächre anzurufen. In
demselben Fall behalten sich dieselben JMächke den wahl-
weisen Ankrag auf schiedsgerichkliches Verfahren vor.“
Wenn auch in diesem Artikel, ebensowenig wie im Skakuk
des Völkerbundes, die Verpflichkung zur Anerkennung
eines gefällken Schiedsspruches eingeführk wird, so ent-
hält er doch die obligakorische Bestimmung, daß vor dem
Appell an die Waffen eine Vermiktlung nachgesucht wer-
den muß, und unkerscheidet sich in seiner Wirkung ——
natfürlich nur auf Skreikigkeiten über ein engbegrenztes
Gebiek — nichk sehr wesentlich von den Vorschriften des
Artikels r12 der Bölkerbundakte.
Daß mil diesem Artikel ekwas ganz Neues in das mo-
derne Völkerrechk eingeführk wurde, ist damals unum-
1) Unter den im Arrikel 1 erwähnten Gebleen sind alle Terrikorien,
die zum Geromgebiet des Kongo und seiner Nebenflüsse gehören, zu
verstehen.
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