Full text: Ich suche die Wahrheit!

ren Feinden für den imperialistischsten Staatsmann der 
neueren Geschichte erklärt wird. 
Der zwölfte Artikel des dritten Abschnittes der Kongo- 
akte, die von Belgien, Dänemark, Großbritannien, Ita- 
lien, den Niederlanden, Osterreich-Ungarn, Porkugal, 
Rußland, Spanien, den (kandinavischen Ländern und 
den Vereinigken Staaten und späker auch von der Türkei 
unterzeichnek worden ist, laukek: „Für den Fall, daß unker 
den Jächten, welche diese Akle unkerzeichnek haben, oder 
sich ihr späkter anschließen würden, ein ernster Streik in 
bezug auf die Grenzen oder innerhalb der Grenzen der 
in Artikel 1 erwähnken, unker das Gesetz der Handelsfrei- 
heit gestellten Gebieke,#11 entsteht, so verpflichten sich diese 
UAlächte, bevor sie die Waffen ergreifen, die Permiktlung 
einer oder mehrerer verbündeken Meächre anzurufen. In 
demselben Fall behalten sich dieselben JMächke den wahl- 
weisen Ankrag auf schiedsgerichkliches Verfahren vor.“ 
Wenn auch in diesem Artikel, ebensowenig wie im Skakuk 
des Völkerbundes, die Verpflichkung zur Anerkennung 
eines gefällken Schiedsspruches eingeführk wird, so ent- 
hält er doch die obligakorische Bestimmung, daß vor dem 
Appell an die Waffen eine Vermiktlung nachgesucht wer- 
den muß, und unkerscheidet sich in seiner Wirkung —— 
natfürlich nur auf Skreikigkeiten über ein engbegrenztes 
Gebiek — nichk sehr wesentlich von den Vorschriften des 
Artikels r12 der Bölkerbundakte. 
Daß mil diesem Artikel ekwas ganz Neues in das mo- 
derne Völkerrechk eingeführk wurde, ist damals unum- 
  
1) Unter den im Arrikel 1 erwähnten Gebleen sind alle Terrikorien, 
die zum Geromgebiet des Kongo und seiner Nebenflüsse gehören, zu 
verstehen. 
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