Dieser Brief, der unker Beifügung der die Schuld Schnä-
beles erhärkenden Akktenstücke an Herbekte gerichkek war,
beweist, daß ein die Verhaftung verhindernder Befehl des
Reichskanzlers eine unerhörke Pflichvergessenheik gewe-
sen wäre. Es ist deshalb eine nichk nur durch die öffenk-
lichen Versicherungen seiner Friedensliebe, sondern auch
durch die vollkommer klare Lage des Falls selbst erwiesene
Verleumdung, daß Bismarck die Verhaftung Schnäbe-
les deshalb nicht verhinderk habe, weil er eine französische
Kriegserklärung provozieren wollke. Es wäre vielmehr
ein klarer Beweis für die Kriegsabsichken des französischen
Volkes gewesen, wenn es um dieser Verhafkung willen
zu einem Kriege gekommen wäre.
Es war aber von einer unkergeordneken Skelle bei die-
seer Verhaftung, selbstverständlich, ohne daß der Leiter
der deurschen Policik etwas davon wußke, ein Versehen
begangen worden. Am 20. April halte Schnäbele in-
solge der Einladung eines deutschen Polizei-
beamken deutschen Boden bekreken. Sobald Bismarck
die Beweise dafür eingereicht wurden, daß der französische
Kommissar auf Grund der Einladung eines deutschen
Grenzbeamten nach Deutschland gekommen war, ordneke
er ohne irgendwelches Zögern die Freilassung dieses des
Landesverraks überführken französischen Beamten an,
obwohl keineswegs erwiesen war, daß die Einladung an
Schnäbele von Polizeikommissar Gaursch aus Ars zu dem
Zweck ergangen war, um ihn verhaften zu lassen. Bis-
marck begründete dem französischen Bokschafter Herbekke
diesen Enkschluß im oben erwähnken Brief vom 28. April
durch folgende Worke: „Wenn der Unkerzeichneke den-
noch für seine Pflicht gehalken hak, den Befehl zur Frei-
Kronprinz Wilbelm, Ich suche d. W. 8
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