wichtspolitik, die Sicherung des status quo, der fast nie
ohne Krieg geändert werden kann, weder von England,
noch von Frankreich, noch von Rußland, noch endlich auch
von Italien für wünschenswert gehalten wurde, weil alle
europäischen Großmächte außer Deutschland Wünsche
hatten, die nur durch Kriege erfüllt werden konnten.
Die Begriffe „Hegemonie“ und „Gleichgewichk“ schlie-
hen sich gegenseitig aus, und schon aus diesem Grunde
kann man Deukschland nichk den Vorwurf machen, die
Hegemonie in Curopa angestrebt zu haben.
Gerade die in der Anklageschrift der Senakskommis=
sion zum Beweis für die Absichten Deutschlands heran-
gezogene Urkunde, der am 20. Februar 1887 abgeschlos-
sene Zusatzvertrag zum Dreibundverkrag von 1882, be-
stätigt die Behaupkung, daß Deutschland nichks anderes
verlangke, als die Aufrechterhalkung des status quo,
also des Friedens, denn er war gegen die Mächte ge-
richkek, die den labilen Zustand Europas stören woll-
ken. 1 Und vollends unsinnig ist dieser Vorwurf deshalb,
1) Die beiden Arcikel des Separatvertrages vom 20. Februar 188),
auf die es in diesem Zusammenhang ankommt, haben folgenden Wort-
laut: „Artikel III. Sollte es sich ereignen, daß sich Frankreich anschickte,
seine Okkupation oder aber sein Protekkorat oder seine Souveränikäc
unker irgendeiner Form auf die nordafrikanischen Gebieke auszudehnen,
und sollte infolge dieser Tatsache Italien zur Bewahrung seiner Stel-
lung im Mittelmeer sich verpflichtet glauben, selber eine Aktion in den
genannten nordafrikanischen Gebieten zu unternehmen, oder aber auf
dem französischen Landgebiete in Europa zu den äußersten Maßregeln
zu greifen, so würde der sich daraus ergebende Kriegszustand zwischen
Jtalien und Frankreich ohne weiteres auf das Verlangen Italiens und
zu gemeinsamen Lasten der beiden Verbündeten den casus foederis mit
allen Wirkungen, die durch die Ark##kel II und V des oben erwähnten Ver-
trages vom 20. Mai 1882 vorgesehen sind, ebenso herstellen, als wenn
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