Dienst bei den Fahnen, in der Reserve und in der Land-
wehr, die in Deulschland bis dahin 12, in Frankreich 24,
in Rußland aber sogar 19 Jahre betrug, ebenfalls auf
19 Jahre und die Landsturmpflicht bis zum 45. Lebens-
jahre ausgedehnk. Aber diesem Gesetz wurde im Unker-
schied von dem französischen Rekrutlierungsgesetz von 1872
keine rückwirkende Kraft gegeben.
Kaum waren die Gesetze von 1887 und 1888 in Kraft
gekreken, durch die, wie gesagk, nicht einmal die numerische
UÜberlegenheit Frankreichs ausgeglichen wurde, da gab die
Republik wieder das Signal zu neuem Wektrüsten durch
das Rekrutierungsgesetz vom Jahre 1889. Die Gesamt-
dienstpflicht wurde durch dieses Gesetz freilich wie in
Deutschland nur auf 25 Jahre ausgedehnk, — also in
diesem einen Falle folgke Frankreich dem Beilspiele
Deutschlands — aber dadurch, daß ihm rückwirkende
Kraft für alle gegeben wurde, die das 45. Lebensjahr
überschrikken hatken, standen etwa 600000 Mann, die be-
reits aus jedem Dienstverhältnis ausgeschieden waren, dem
Kriegsminister wieder zur Verfügung. Gleichzeitig aber
hatte sich die Zahl der Jahrgänge für das stehende Heer
in Rußland (Aktive und Reservepflicht) auf 18 vermehrt.
Dem russischen Kriegsminister aber wurden zur Vervoll-
ständigung der Heeresorganisakion und zu dem Zweck,
bedeukende Skreitkräfte möglichst schnell an der West-
grenze zu konzenkrieren, für fünf Jahre, von 1889 bis
1893, eine Summe von 1060 Millionen Rubel außer
einem allmählich zu verbrauchenden Kredik von 20 bis 60
Millionen Rubel zu freier, unkonkrollierker Verfügung
gestellt. Dadurch wurde bewirkt, daß er jährlich über eine
Summe von 3 Milliarden Mark für Heereszwecke ver-
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