die damals im Haag versammelt waren, sich aufrichtige
Pazifisten befanden, die glaubten, daß die beantragten
Bestimmungen über das obligatorische Schiedsgericht
auch mit der Ehrenklausel, die sie gerade in den Fällen
außer Kraft setzen sollke, in denen sie einen Krieg verhin-
dern konnten, den Frieden sichern könnken. Auf den Lip-
pen ihrer Auftraggeber aber mußke schon damals
jeder ernste Polikiker, der mik realen Taksachen rechnete,
das Lächeln der Auguren sehen. Und heure, da wir, wie
ich im drikken Kapikel dieses Buches dargelegt habe, wis-
sen, daß England z. B. krotz eines mit Deutschland ab-
geschlossenen Schiedsgerichtsvertrages in einer rein juri-
stischen Frage, in der seine Ehre und seine Lebensinker-
essen garnichk in Frage kamen, ein Schiedsgericht abge-
lehnk hak, 1 und daß England sowohl als Ikalien das
Genfer Prokokoll deshalb nichk unkerschreiben, weil es
ihnen als ein Eingriff in ihre Souveränitäksrechte er-
scheink, kann doch, wie Erich Brandenburg sehr richtig
sagt, nur ein politisches Kind behaupken, daß die An-
nahme der damals vorgeschlagenen Fassung der Bestim-
mungen über das obligakorische Schiedsgericht irgend-
einen der späteren Kriege verhindert haben würde.)“
Das Verhalten Deutschlands auf der zweiten Haager
Friedenskonferenz war gewiß unklug, weil es allzu ehr-
lich war, aber gegen seine Friedensliebe beweist es nichts,
ebensowenig wie die Ankräge der anderen Ulächke für
deren Friedensliebe zeugen.“
1) S. oben S. 95.
2) Erich Brandenburg a. a. O. S. 238.
3) Zu dleser Ansiche har sich auch der parlamentarische Untersuchungs-
ausschuß in seiner Entschließung vom 22. Dezember 1923 unter Zu-
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