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Dieser wird den Beschwerden sofort abhelfen, oder, wenn ein Zweifel
dabei obwaltet, selbige nach der Natur des Gegenstandes, durch die
oberste Staatsbehörde, oder die oberste Justizstelle erörtern lassen.
Wird die Erörterung der obersten Staatsbehörde übertragen, so hat
diese ihr Gutachten dem Könige zur Entscheidung vorzulegen; wird selbige
aber an die oberste Justizstelle verwiesen, so hat letztere zugleich die Sache
zu entscheiden. Der Erfolg wird in beiden Fällen den Ständen eröffnet.
— 5 41. Die Stände haben insbesondere auch das Recht, die Vor-
Stände Vegen die stände der Ministerien, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig
erstände der machen, förmlich anzuklagen.
· Finden sie sich durch ihre Pflichten aufgefordert, eine solche Anklage
zu erheben, so sind die Anklagepunkte bestimmt zu bezeichnen, und in jeder
Kammer durch eine besondere Deputation zu prüfen.
Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Beschlüssen über die
Anklage, so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen an den nachstehend
8 142 bezeichneten Staatsgerichtshof.
Stactzaericts 5 142. Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staats-
r gerichtshof begründet. Diese Behörde erkennt über Handlungen der Vor-
Competen. stände der Ministerien, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet
sind, oder die Verletzung einzelner Punkte der Verfassung betreffen.
Uiberdies kann auch noch in den §& 83 und 153 bemerkten Fällen
an selbige der Recurs genommen werden.
5 143. Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, welcher
von dem Könige aus den ersten Vorständen der höhern Gerichte ernannt
wird, und aus zwölf Richtern, wovon der König sechs aus den Mit-
gliedern jener Gerichte, und jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern
außerhalb der Mitte der Ständeversammlung, wählt. Unter den von den
Ständen gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechtsgelehrte
seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des Königs, aus den
Staatsdienern gewählt werden können.
Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle der erste
der vom Könige bestellten Richter.
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode von einem
ordentlichen Landtage zum andern, und zwar jederzeit am Schlusse
desselben. Im Falle einer Vertagung des Landtags oder der Auflösung
der zweiten Kammer bleibt der am Schlusse des vorigen ordentlichen
Landtags bestellte Gerichtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten
Ständeversammlung fortbestehen.
5 144. Der Präsident und sämmtliche Richter werden für diesen
ihren Beruf besonders verpflichtet, und im Bezug auf selbigen ihres
Unterthanen= und sonstigen Diensteides entbunden. ·
Weder der König noch die Stände können die Ernennung der Mit-
glieder während der Zeit, auf welche sie ernannt sind, zurücknehmen.
Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter ein Staats-
amt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des Staatsgerichtshofs zu
lepn, kann aber von der betreffenden Kammer sofort wieder gewählt
werden.
Dessen
Organisation.