Object: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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handlungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (§ 31 Absatz 2) 
zur Aufgabe zu stellen. 
8 335. 
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Beaufsichtigung. 
Welche Hilfemittel bei diesen Arbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Kommission. 
8 36. 
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der 
Kommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prilfung ablegen soll. 
Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig mißlungen 
erachtet, so kann der Referendar auf Bericht der Kommission von der Landes- 
justizuerwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden. 
§ 37. 
Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu ver- 
binden, welche dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungetermin zugesiellt werden. 
Die Prüfung ist öffentlich. 
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs 
Referendare vorgeladen werden. 
38. 
Der Vorsitzende der Kommission ist ermächtigt, einen Referendar, ohne 
daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprilfen zu 
lassen, wenn der Referendar ohne sein Verschulden durch außerordentliche Um- 
stände an rechtzeitiger Einreichung der rechtswissenschaftlichen Arbeit oder der 
Relation oder am Erscheinen in einem Prüfungstermin verhindert worden ist. 
Es ist jedoch solchenfalls die ctwa verspätet eingereichte rechtswissen- 
schaftliche Arbeit oder die verspätet eingereichte Relation nicht nachträglich anzu- 
nehmen, vielmehr ist auf Antrag des Referendars und zwar nach dem Ermessen 
des Vorsitzenden alobald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu 6 Monaten 
erstreckt werden kann, eine bezügliche neue Aufgabe zur schriftlichen Beantwortung 
zu erteilen. 
at dagegen der Referendar die rechtzeitige Einreichung der rechtswissen- 
schaftlichen Arbeit oder der Relation oder hat er einen Prüfungstermin ohne 
triftige Abhaltungsgründe versäumt, so bedarf es, wenn er sich von neuem der 
Prüfung unterziehen will, einer nochmaligen Zulassung zu letzterer.
	        
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