Object: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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J. 10. 
Die das Kosteneinziehungsgeschäft betreffende Korrespondenz einschließlich der Geldsendungen erfolgt 
zwischen dem Reichsgericht, der Gerichtsschreiberei, der Ober-Postkasse in Leipzig und den betheiligten Landes- 
behörden als Reichsdienstsache portofrei. 
  
Vorstehende Dienstweisung, welche der Bundesrath in der Sitzung vom 21. Juni 1879 beschlossen hat, 
wird hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 8. Juli 1879. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Dr. Friedberg. 
  
5. Eisenbahn-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. folgende Aenderungen des Betriebs-Reglemgnts 
für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 (Sntral Blatt für das Deutsche Reich pro 1874 
Nr. 21) beschlossen: 
J. 
Zu 8. 44. 
An Stelle der jetzigen Bestimmung in Absatz 3 tritt mit dem 1. Oktober d. J. die nachstehende 
in Kraft: 
„Tritt Ersatzpflicht ein, so bilden, sowohl in Verlust- wie in Beschädigungsfällen, der 
vom Aufgeber deklarirte Werth, falls aber eine solche Werthangabe nicht erfolgt ist, die 
folgenden Beträge die Maximalentschädigungssätze: 
600 “ für ein Pferd, 
200 = ein Füllen bis zu einem Jahr, 
300 „= = einen Mastochsen, 
200 = = ein Haupt Rindvieh, 
25 " ein Kalb bis zu einem Jahr, 
90 = ein Mastschwein, 
35 = ein mageres Schwein, 
10 = ein Ferkel bis zu 3 Monaten, 
20 = ein Schaf oder eine Ziege, 
10 = einen Hund, 
100 . 100 Kilogramm sonstiger Thiere.“ 
I. 
Zu §. 48. 
In der Zusatzbestimmung unter II. A. zu Nr. 7 ist an Stelle der Worte: 
„dürfen nicht mehr als 75 Kilogramm wiegen“ 
gesetzt: 
„dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen“.
	        
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