Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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C) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die pharmazeutische Approbationsprüfung. 
Unter Bezugnahme auf die in der Bekanntmachung des Bundesraths vom 25. Sep- 
tember 1869 enthaltenen Vorschriften über die Prüfung der Apotheker (abgedruckt im 
Reg. Blatt vom#Jahr 1871 S. 321 ff.) wird Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Die pharmazeutische Approbationsprüfung kann vor der pharmazeutischen Exami- 
nations-Commission bei der Universität in Tübingen abgelegt werden. 
8. 2. 
Wer zu der Prüfung in Tübingen zugelassen zu werden wünscht, hat sich 
für die Prüfung im Sommersemester spätestens im April, 
für die Prüfung im Wintersemester spätestens im November 
des betreffenden Jahres beim Ministerium des Innern zu melden. 
Der Meldung hat der Kandidat beizufügen: 
1) einen kurzen Lebenslauf, 
2) seine Lehr= und Servirzeugnisse, 
3) das über den Besuch der Universität ihm ausgestellte Zeugniß, beides in be- 
glaubigter Form. 
Die Zeugnisse Z. 2 und 3 haben darüber Nachweis zu geben, daß der Kandidat 
seine Lehrzeit erfolgreich bestanden, mindestens volle drei Jahre als Apothekergehilfe ge- 
arbeitet, und mindestens volle zwei Semester an einer Universität dem Studium der 
Botanik, Chemie, Physik und Pharmakognosie obgelegen habe. 
Wenn die Nachweise genügend befunden werden, wird die Zulassungsverfügung 
vom Ministerium des Innern ausgestellt. 
Kandidaten aus Württemberg, welche vor dem 1. April 1873 zur Prüfung sich 
melden, haben nur diejenigen Nachweise beizubringen, welche nach den bisher in Geltung 
gestandenen württembergischen Vorschriften behufs Zulassung zur pharmazeutischen 
Staatsprüfung erfordert wurden. 6. 5 
Die auf 46 Thaler festgesetzten Prüfungsgebühren sind vor Beginn der Prüfung 
an das Universitäts-Cassenamt zu bezahlen.
	        
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