168 Anhang.
Reihe derjenigen Schulbücher aufzunehmen, welche in einfachen Volks-
schulen benutzt werden können. Ebenso den Sächsischen Schulatlas von
Lange-Dierke, herausgegeben unter Mitwirkung des Dresdener
Lehrervereins und den Sächsischen Vaterlandsatlas (Fort—
setzung des Dresdener Heimatatlas), bearbeitet und im Selbstverlage
herausgegeben von Bruno Krause.
223) Die Ausgabe B des Leipziger Schulliederbuches ist
unter Aufhebung der früheren einschränkenden Bestimmung in das
Schulbücherverzeichnis aufgenommen worden.
Auch das Freiberger Liederbuch, herausgegeben vom Päd.
Verein in Freiberg, hat Aufnahme in das Verzeichnis gefunden.
Das „Liederbuch für sächsische Volksschulen von F. Heer, neu bearbeitet
von A. Dost“, darf in denjenigen einfachen Schulen des Bezirks Schwarzen-
berg, wo es bereits eingeführt ist, weiterhin beibehalten werden.
Die Benutzung des „Liederbuchs für katholische Schulen von
H. Löbmann“ auch in einfachen katholischen Volksschulen hat das
K. Ministerium für den Fall gestattet, daß die betreffenden Schulvor-
stände besonderen Wert darauf legen.
2. Generalverordnung, die Beschränkung des
Memorierstoffes betreffend;
vom 18. Dezember 1897.
Das unterzeichnete Ministerium hat im Einverständnis mit
dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium beschlossen, daß
in den evangelischen Volksschulen von Ostern 1898 ab die
gedächtnismäßige Einprägung der nachstehend sub O verzeichneten
Bibelsprüche und Liederverse nicht mehr gefordert werden soll.
Doch sind dieselben beim Religionsunterrichte auch künftighin
gehörig zu besprechen und zu verwerten.
Bei dem bevorstehenden Neudrucke des „Kleinen Katechismus
Dr. Martin Luthers rc. (Dresden)“ werden die betreffenden
Bibelsprüche und Liederverse in Klammern eingeschlossen werden.
Die Fortbenutzung älterer Ausgaben dieses Katechismus ist
den Schulkindern ausdrücklich zu gestatten.
Hiernach haben die Bezirksschulinspektoren das Erforderliche
zu besorgen und wahrzunehmen.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.