Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

92 § 5. Formenlehre. 
Vergl. hierzu Grüllich (Beitrag 2c.): „Die Stimmen der Lehrer, 
welche die Einführung von Rechenheften nicht für nötig erklärten, waren 
bloß vereinzelt.“ Eckardt (Lehr= und Stundenpläne 2c.): „Es ist höchst 
wünschenswert, daß sich in den Händen der Schüler Rechenhefte befinden.“ 
Ausgedehnte Verbreitung haben in einfachen Volksschulen nachge- 
nannte neuere Ausgabensammlungen gefunden: Thieme und Schlosser, 
Rechenübungen für Volksschulen (Dresden); Dr. Hartmann und 
Ruhsam, Rechenbuch für Stadt= und Landschulen (Hildburghausen); 
Rechenbuch für Volksschulen, herausgegeben vom Pädagogischen Verein 
zu Chemnitz (Chemnitz). 
Verf. hat diesen Abschnitt in der vierten Auflage vorliegender 
Schrift (1886) mit der Bemerkung geschlossen, daß unser Rechenunter- 
richt nachdrücklich weiter gefördert werden müsse, wenn seine Erfolge 
nicht hinter denen ausländischer Schulen zurückbleiben sollen. Es ist 
dies erfreulicherweise nicht ohne Wirkung geblieben. Dessenungcachtet 
wird jene Bemerkung fort und fort in Erinnerung zu behalten sein. 
111b0) Als Lehrmittel ist nach den G. B. auch ein Satz der 
Gewichte und Hohlmaße bez. eine Anschauungstafel der Maße 
und Gewichte zu empfehlen. 
86. 
Formenlehre. 
1. Der Unterricht in der Formenlehre hat die für das ge— 
wöhnliche Leben nötige Kenntnis räumlicher Größen, sowie 
einige Fertigkeit im Konstruieren und Berechnen derselben zu 
vermitteln. 
2. Die Formenlehre ist der Regel nach auf die letzten 
beiden Schuljahre zu beschränken 112) und in Schulen mit nur 
einem Lehrer teils dem Zeichen-, teils dem Rechenunterrichte 
einzuordnen 113). - 
3. Zu diesen Fächern ist der Unterricht auch dann, wenn 
besondere Lektionen für denselben bestimmt sind, in Beziehung 
zu setzen 114). 
4. Der Unterricht hat in anschaulich entwickelnder Weise 115) 
die Linien und Winkel, die geradlinigen ebenen Figuren 116), 
den Kreis und die bekanntesten Körper 111) unter Ausschluß 
wissenschaftlicher Beweise 115) zu behandeln 11). 
5. Bei Konstruktionen und schriftlichen Berechnungen ist auf 
Sorgfalt der Ausführung streng zu halten 120). «
	        
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