Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

002 1913 
Anlage B. 
Dienstvorschriften für Dampffaß-Wärter. 
Die mit der Wartung der Dampffässer beanstragten Arbciter sind verpflichtel, dafür 
Sorge zu tragen, daß die Sicherheilsvorrichtungen bestimmungsgemäß benutzt werden und daß 
Dampssässer, die sich nicht in gefahrlosem Zuslande besinden, nicht in Betrieb bleiben. 
Iunsbesondere sind folgende Vorschristen genau zu beachten: 
Vorbereilung zur Inbetriehnahme des Dampfsasses. 
Der Wärter hat vor jeder Füllung des Dampffasses zu untersuchen, ob alle Vor- 
richtungen gangbar und ihre Verbindungen mit dem Dampffaß nicht verstopft sind. 
Ganz besondere Sorgsalt erfordert die Untersuchung des Sicherheitsventils und Mano- 
meters auf Gangbarkeit und freie Verbindung mit dem Dampssaß. 
k. Der Wärler hat zu beachten und Sorge zu tragen, daß alle Dichtungsflächen rein 
und möglichst frei von Beschädigungen sind. Die Dichtung der Verschlußössnungen 
muß unter Verwendung geeigueten Materials sorgfaltig ausgeführt werden. 
#f. Beim Verschrauben der Verschlußösfnungen sind siets sämtliche Schrauben zu be- 
nußen. Das Anziehen der Schrauben hat in vorsichtiger und gleichmäßiger Weise 
zu erfolgen. 
Die Benntzung außergewöhnlicher Mitlel zum Anziehen (z. B. Aufslecken von 
Rohren auf die Schlüssel, Verwendung langer Stangen bei Flügelmuttern und 
Bügelverschlüssen oder Antreiben derselben durch Hammerschläge u. dergl.) ist verboten. 
Alle Schrauben sind gleichmäßig stark und nicht slärker anzuziehen, als zur Her- 
siellung der Dichtung erforderlich isl. 
. Bei Verschlüssen mit umlegboren Schrauben (Gelenkschrauben), Klammewerschlüssen 
und in Schlitze eingelegte Schrauben ist festzustellen, daß durch die Sicherungen das 
Abrutschen der Muttern verhindert wird und die Mutlern on Unterlagscheiben voll 
aufliegen. 
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5. Bei Bügelverschlüssen und Geleulichanen . rlr zu beobachten, daß nur genan 
passende Bolzen ordnungsmäßig benutzt # 
0. Fehlerhaft gewordene Verschlußteile (z. B. a#gmigt, rissige oder verbogene Schrauben, 
ausgebrochenc oder schlolterige Muttern, verbogene Klammern u. dergl.) dürfen nicht 
verwendet werden. 
Betrieb des Dampfsasses. 
7. Die Dampfabsperrvemile und „Hähne dürfen nur longsam geössnet werden. Be- 
sondere Vorsicht ist beim Einlassen des Dampfes anzmvenden, wenn der Dampf 
unlerhalb einer dichtlicgenden Füllmasse eintrilt. 
8. Sobald und solange Druck in dem Dampffaß vorhanden ist, darf lein Nachziehen 
der Verschlußschraouben staltsinden, sondern erst nach Schließung der Dampfzuleitung 
und Ablassen des Druckes aus dem Dampsfasse.
	        
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