Metadata: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

76 Baden. 
Großherzog berufenen Mitglieder und ebenso die Wahl der Abgeordneten 
der Grundherren, der Hochschulen, der Berufskörperschaften und der 
Städte und Kreise für die vierjährige Landtagsperiode. 
z 32a1) Bei den Wahlen der im 827 Ziffer 4 bis 7 bezeichneten 
Mitglieder sind nur solche Personen wahlberechtigt, welche die badische 
Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzogtum einen Wohnsitz haben, 
mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sind, und bei denen keine der im 
* 35 bezeichneten Tatsachen vorliegt. , 
Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind auch wählbar, sofern 
sie das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Das Ruhen der Wahl- 
berechtigung gemäß § 35 Ziffer 4 schließt die Wählbarkeit nicht aus. 
Diesen Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen auch die im § 28 be- 
zeichneten Stellvertreter entsprechen. 
Außerdem ist bei den Wahlen der Abgeordneten der Hochschulen 
die Wahlberechtigung auf die ordentlichen Professoren der betreffenden 
Hochschule und bei den Wahlen der Grundherren die Wählbarkeit auf 
die nach § 29 Wahlberechtigten beschränkt. 
#* 32b „r. Wer Mitglied der zweiten Kammer ist, kann nicht als 
Mitglied in die erste Kammer eintreten. 
Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die Wahl als Abgeordneter 
zur zweiten Kammer an, so hört damit die Mitgliedschaft in der ersten 
Kammer auf. 
5 33 ). Die zweite Kammer besteht aus dreiundsiebenzig Ab- 
geordneten. Die Abgeordneten werden, jeder in einem besonderen 
Wahlkreise, in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Abstimmung 
gewählt. 
534 %. Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten 
Kammer sind die männlichen Personen über fünfundzwanzig Jahre be- 
rechtigt, welche im. Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum einen Wohn- 
sitz haben und seit mindestens zwei Jahren die badische Staatsangehörigkeit 
besitzen. Jedoch genügt einjähriger Besitz der badischen Staatsangehörig- 
keit, falls der Wohnsitz im Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl 
mindestens ein Jahr gedauert hat ?). 
§ 35). Die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigung ruht: 
1. wenn der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder wegen 
geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht; 
1) Gesetz vom 24. August 1904. 
:) Gesetz vom 24. August 1904. 
*) Gesetz vom 24. August 1904. 
!) Gesetz vom 24. August 1904. 
*) Vergleiche hierzu die Ziffer 1 des Art. 8 des Gesetzes vom 24. August 1904, welche 
Bei Wahlen, welche im Laufe des Jahres 1905 stattfinden, besitzen Personen, welche 
vor dem 1. Januar 1905 die badische Staatsangehöri keit erworben oder ihren Wohnsitz 
im Großherzogtum genommen haben, die Wahlbere tigung, auch wenn der Besitz der 
bodischen Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz noch nicht die in § 34 bezeichnete Dauer 
erreicht. 
") Gesetz vom 24. August 1904. 
lautet
	        
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