c) Das eigentliche Verfahren.
aa) Die Tätigkeit der Wahlprüfungskommission.
a) Allgemeines.
Nachdem in einem Falle des § 4 Geschäftsordnung die
Abteilungen die Wahlakten abgegeben hatten, erfolgte nun die
weitere Vorprüfung der Wahl durch die Wahlprüfungskom-
mission. In dieser wurden zur Erledigung der einzelnen Teile
der Prüfung zunächst Referenten bestellt. Die Verteilung der
Referate erfolgte nach dem Alphabete?). Man hatte die Ge-
pflogenheit, die Referenten aus denjenigen Parteien zu
nehmen, die im Kampfe um die angefochtene Wahl konkur-
riertens). Die Wahlprüfungskommission hatte nach den all-
gemeinen für die Reichstagskommissionen geltenden Regeln zu
verfahren"). Die Beratungsart pflegte die folgende zu sein:
Zunächst wurde über die einzelnen Punkte der Beschwerde
ein vorläufiger Beschluß gefaßt, der folgende Fragen erledigte:
Ist überhaupt etwas rechtswidriges vorgekommen und handelt
es sich um einen erheblichen Beschwerdepunkt. Die gesamte
Entscheidung wurde in der Regel verschoben, bis alle Punkte
der Beschwerde durchberaten waren. Dann erst wurde ent-
schieden, ob man die Wahl für gültig oder ungültig erklären
oder dem Plenum einen Beweisbeschluß vorschlagen sollte.
Die Entscheid ung erfolgte durch Majoritätsbeschluß. Ein
mit Stimmengleichheit erfolgter Beschluß galt als abgelehntö).
Die Entscheidungen der Kommission wurden entweder,
z. B. bei schwierigen Verhältnissen oder großem Zahlen-
material, dem Plenum in einem schriftlichen Berichte vorge-
legt, oder bei einfacher Sachlage diesem durch einen Bericht-
1) Vgl. im folgenden Hatschek S. 528ff.
2) Siehe Sitzung v. 17. 11. 06 S. 3734.
3) Sitzung v. 4. 12. 84, S. 187.
4) Vagl. Laband, S. 339.
5) Siebe Sitzung v. 1. 4. 1886. S. 1807.