wegen Begehung des Deliktes zu verantworten hatten, nicht
unter Eid vernommen!).
c) In allen Fällen nun, in denen sich der Reichstag mit
den von ihm selbst angewandten Beweismitteln genügende
Klarheit nicht verschaffen konnte, hatte er zweifellos die Be—
fugnis, Beweiserhebungen, vor allem auch eidliche Ver—
nehmung von Zeugen und Sachverständigen zu veranlassen.
(Nur stand ihm, wie oben ausgeführt ist, nicht das Recht zu,
dieserhalb mit den Stellen, die die Beweiserhebung veran—
stalten sollten, unmittelbar in Verbindung zu treten). Eine
ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über diese Befugnis
bestand allerdings nicht. Delius?) weist aber mit Recht auf den
bekannten im Allgemeinen Landrecht ausdrücklich ausge-
sprochenen Rechtsgrundsatz hin: „Wem die Gesetze ein Recht
geben (d. h. in diesem Falle das Recht zur Legitimations-
prüfung), dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche das-
selbe nicht ausgeübt werden kann.“
Das Verfahren ging folgendermaßen vor sich: Der
Reichskanzler wurde vom Reichstag ersucht, die einzelstaatlichen
Regierungen zur Vornahme der Beweiserhebung zu veran-
lassen. In Preußen beauftragte nun der Minister des Innern
den betreffenden Regierungspräsidenten, das weitere zu er-
ledigen. Handelte es sich um uneidliche Vernehmungen, so
wurden nachgeordnete Behörden mit der Beweiserhebung
beauftragt, bei eidlichen Vernehmungen dagegen die Amts-
gerichte, da den Verwaltungsbehörden die Befugnis hierzu
fehlte und auch die Verwaltungsgerichte sie nur in ganz be-
stimmten Fällen hatten. Ausdrücklich begründet war dieses
Verfahren im Gesetze nicht. Aber wie Delius?) richtig betont,
gehört eine gegenseitige Unterstützungspflicht der Staats-
behörden zum Wesen jedes geordneten Stoates und ist daher
1) Vgl. Sitzung v. 9. 4. 89, S. 1434.
2) a. a. O. S. 349.
3) a. a. O. S. 350.