führen, die Namen, Alter, Staatsangehörig-
keit, Paßnummer und Ari des Passes sowie
Tag der Ankunft, Wohnung und Tag der
Abreise, das Reiseziel und den genauen
Reisezweck angeben. Zugänge, Abgänge und
Veränderungen dieser Liste sind täglich in
den Landkreisen dem Landrat, in den Stadt-
kreisen dem Polizeiverwalter (Polizeipräsident,
Erster Bürgermeister), mitzuteilen. Die Po-
lizeibehörden haben Vorsorge zu treffen, daß
die Meldungen in der Zeit von 6 Uhr vor-
mittags bis 10 Uhr abends jederzeit ent-
gegengenommen werden können.
§s 6.
Die über den Aufenthaltswechsel von Aus-
ländern und ihre Meldepflicht für die Dauer
des Krieges erlassenen allgemeinen Bestim-
mungen werden durch diese Bekanntmachung
nicht berührt.
Ebenso gilt diese Bekanntmachung nicht
für den Personenverkehr im Grenzstreifen
mit Holland für diejenigen Personen, die
durch ihre Beschäftigung gezwungen sind, die
Grenze regelmäßig zu überschreiten. (Arzte,
Geistliche, Hebammen, ländliche Bewohner,
Dienstboten, ländliche und gewerbliche Ar-
beiter usw.) für die nach B 2 der Bekannt-
machung vom 31. 12. 11 — Ib K Nr. 53138
— anstelle des Passes ein Ausweis der
Ortspolizeibehörde genügt.
bils „Grenzstreifen“ gilt folgendes Ge-
iet:
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